Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art
Lexikon bei Arbeitnehmer
1. Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, für die weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Freibetrag für Kinder oder auf Kindergeld hat. Abziehbar sind Aufwendungen bis zu 7.188 jährlich. Der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist eine Person, wenn bei ihr zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden. Auf den Betrag von 7.188 sind eigene Einkünfte und grundsätzlich eigene Bezüge der unterhaltenen Person anzurechnen, soweit sie insgesamt 624 übersteigen, sowie die von der unterhaltenen Person als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zuschüsse.
2. Aufwendungen zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden Kindes, für das der Steuerpflichtige einen Freibetrag für Kinder oder Kindergeld erhält. Abzuziehen ist ein jährlicher Freibetrag von 924 , wenn das Kind über 18 Jahre und auswärtig untergebracht ist. Anzurechnen sind eigene Einkünfte und grundsätzlich eigene Bezüge des Kindes, soweit sie 1.848 jährlich übersteigen, sowie Zuschüsse, die das Kind als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezieht.
3. Aufwendungen für die Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt unter bestimmten, im Gesetz aufgeführten Voraussetzungen (es können abgezogen werden Aufwendungen bis 624 bzw. bis 924 jährlich, wenn der Steuerpflichtige oder ein Haushaltsangehöriger hilflos oder schwer behindert ist).
4. Aufwendungen für die Unterbringung in einem Heim oder die dauernde Unterbringung zur Pflege, sofern die Aufwendungen Kosten für Dienstleistungen enthalten, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind (es können abgezogen werden Aufwendungen bis 624 bzw. 924 jährlich, wenn die Unterbringung zur dauernden Pflege erfolgt).
5. Behinderte Menschen können Pauschbeträge - je nach dem Umfang und der Art der Behinderung von 310 bis 3.700 jährlich - in Anspruch nehmen. Wenn höhere Aufwendungen nachgewiesen werden, die unmittelbar infolge der Behinderung erwachsen, können diese anstatt des Behinderten-Pauschbetrags als außergewöhnliche Belastung unter Berücksichtigung der zumutbaren Eigenbelastung geltend gemacht werden.
6. Hinterbliebene erhalten auf Antrag einen Pauschbetrag von 370 jährlich.
7. Steuerpflichtige, die einen hilflosen Angehörigen in ihrer oder in der Wohnung des Hilflosen persönlich pflegen, erhalten einen Pflegepauschbetrag von 924 jährlich, wenn sie dafür keine Einnahmen erhalten.
Lexikon bei Arbeitnehmer
- Abfindung
- Abflussprinzip
- Abgabenordnung
- Abzugsteuern bei beschränkt Steuerpflichtigen
- Agrarabgaben im Rahmen der Europäischen Union
- Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art
- Besitz- und Verkehrssteuern
- Biersteuer
- Einfuhrumsatzsteuer
- Einkommensteuer
- Einkommensteuertarif
- Einkunftsarten
- Einteilung der Steuern
- Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer
- Einfuhrumsatzsteuer
- Einkommensteuer
- Einkommensteuertarif
- Einkunftsarten
- Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer
- Feuerschutzsteuer
- siehe alle »
Finanzen | Kredit | Versicherungsvergleich