Wertermittlung von Grundbesitz
Lexikon bei Arbeitnehmer
Die Wertermittlung von Grundbesitz wurde ab 1. Januar 1996 neu geregelt: Der Wert unbebauter Grundstücke ergibt sich aus der Multiplikation der Grundflächen mit den Bodenrichtwerten, die von den Gutachterausschüssen der Gemeinden oder Landkreise zum 1. Januar 1996 ermittelt wurden. Dieser Wert ist um 20 Prozent zu kürzen. Der Wert bebauter Grundstücke wird grundsätzlich in einem Ertragswertverfahren berechnet, wobei im Durchschnitt rund 50 Prozent des jeweiligen Verkehrswerts erreicht werden. Zunächst ist die im Durchschnitt der letzten drei Jahre erzielte Jahresnettokaltmiete mit 12,5 zu multiplizieren. Wird das bebaute Grundstück selbst genutzt oder z. B. an Angehörige vermietet, tritt an die Stelle der tatsächlichen Miete die übliche Miete, die für vergleichbare Grundstücke von fremden Mietern gezahlt wird. Für jedes Jahr seit Bezugsfertigkeit des Grundstücks ist eine Alterswertminderung von 0,5 Prozent, höchstens 25 Prozent vorzunehmen. Für Wohnungsgrundstücke mit nicht mehr als zwei Wohnungen erfolgt ein Zuschlag von 20 Prozent auf den Ertragswert. Als Grundstückswert ist mindestens der Wert anzusetzen, den das Grundstück als unbebautes Grundstück hätte (80 Prozent des Bodenrichtwerts). Für Sonderfälle wie typische Industriegrundstücke, Erbbaurechte und Grundstücke im Zustand der Bebauung gelten besondere Bewertungsregeln. Der Wert von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft wird regelmäßig in einem vereinfachten Ertragswertverfahren auf der Grundlage fester Ertragswerte für die wichtigsten land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen ermittelt. Neue Grundbesitzwerte werden im Gegensatz zur Einheitsbewertung nicht flächendeckend festgestellt, sondern nur, wenn sie in einem Steuerfall für die Erbschaftsteuer benötigt werden (Bedarfsbewertung).