Doppelte Haushaltsführung
Artikel bei Arbeitnehmer
15-04-2005Wenn Sie außerhalb des Ortes beschäftigt sind, an dem Sie einen eigenen Haushalt unterhalten, und am Beschäftigungsort eine Unterkunft oder Wohnung benutzt haben, können Sie die hierdurch entstandenen Mehraufwendungen für Fahrt, Unterkunft am Beschäftigungsort und Verpflegung absetzen. Voraussetzung ist, dass Sie den doppelten Haushalt aus beruflichem Anlass begründet haben.
Bei doppelter Haushaltsführung im Inland erkennt das Finanzamt im Allgemeinen folgende Beträge an:
Fahrtkosten
a) erste Hinfahrt, letzte Rückfahrt (sofern innerhalb der Zweijahrefrist) => tatsächliche Kosten bei Pkw statt Einzelnachweis 0,30 je gefahrenen Kilometer
und b )Zwischenheimfahrten (bis zu 2 Jahren)
=> 1 x wöchentlich tatsächliche Kosten,bei Pkw höchstens die Entfernungspauschale
c )Unterkunftskosten am Arbeitsort (bis zu 2 Jahren) in nachgewiesener Höhe
d) Verpflegungsmehraufwendungen (bis zu 3 Monaten)
- bei einer Abwesenheit von 24 Stunden : 24
- bei einer Abwesenheit von 14 Stunden : 12
- bei einer Abwesenheit von 8 Stunden ; 6
Die steuerliche Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen anlässlich einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung ist wie bei einer Dienstreise auf einen Zeitraum von drei Monaten und auf die vorgenannten Pauschbeträge beschränkt worden. Die Berücksichtigung von Unterkunftskosten und wöchentlichen Familienheimfahrten ist für die gesamte Dauer der doppelten Haushaltsführung möglich.
Wenn Sie keinen eigenen Hausstand haben, weil Sie z. B. bei Ihren Eltern wohnen, können Sie ab 2004 keine Kosten geltend machen. Bei Arbeitnehmenden ohne eigenen Hausstand mit Einsatzwechseltätigkeit (z.B. Bau- und Montagearbeiter, Mitglieder einer Betriebsreserve für Filialbetriebe, Auszubildende, bei denen keine Ausbildungsstätte als Mittelpunkt ihrer Ausbildungstätigkeit angesehen werden kann), die am auswärtigen Tätigkeitsort übernachten, gelten für einen Zeitraum von drei Monaten die gleichen Grundsätze wie bei Arbeitnehmern mit doppelter Haushaltsführung und eigenem Hausstand.
Übrigens: Steuerfreie Ersatzleistungen von Arbeitgeberseite müssen Sie von Ihren Aufwendungen abziehen.
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