Berufskleidung

Artikel bei Arbeitnehmer

15-04-2005
Haben Sie bei der Arbeit typische Berufskleidung getragen, z. B. einen Arbeitsanzug für Schmutzberufe („Blaumann“) oder einen Büro- oder Laborkittel, können Sie die Anschaffungskosten sowie die Kosten für die Reinigung geltend machen. Ihren Aufwand für übliche Straßenbekleidung können Sie dagegen nicht absetzen, auch wenn sie ausschließlich bei der Arbeit getragen wird.
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