Arbeitszimmer
Artikel bei Arbeitnehmer
15-04-2005
Ein häusliches Arbeitszimmer wird steuerlich anerkannt, wenn feststeht, dass das Zimmer so gut wie ausschließlich beruflich genutzt wird. Der Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ist jedoch eingeschränkt. Die Aufwendungen können nur noch dann unbegrenzt als Werbungskosten abgezogen werden, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt Ihrer gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung bildet, z. B. bei Heimarbeit. Ein auf 1 250 Euro jährlich begrenzter Werbungskostenabzug kommt in Betracht, wenn die berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 Prozent der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit beansprucht oder von Arbeitgeberseite der für die berufliche Tätigkeit erforderliche Arbeitsplatz nicht zur Verfügung gestellt wird. Der Abzugshöchstbetrag von 1 250 Euro umfasst nicht nur die Zimmerkosten (z.B. anteilige Miete, Heizungskosten, Reinigungskosten), sondern auch die Kosten der Ausstattung (z. B. Tapeten, Teppiche, Fenstervorhänge, Gardinen und Lampen). Arbeitsmittel (z.B. nahezu ausschließlich beruflich genutzte Schreibtische und Bücherschränke) können jedoch neben dem vorgenannten Betrag berücksichtigt werden. Betragen die Anschaffungskosten allerdings mehr als 410 Euro, müssen Sie diese auf die Jahre der üblichen Nutzungsdauer verteilen.