Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
Artikel bei Arbeitnehmer
15-04-2005Für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erkennt das Finanzamt eine verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale von 0,30 Euro je Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte an. Verkehrsmittelunabhängig bedeutet, dass Sie auch dann, wenn Sie z. B. zu Fuß gehen oder mit dem Fahrrad zur Arbeit fahren, diese Pauschale in dieser Höhe geltend machen können. Die insgesamt zu berücksichtigende Entfernungspauschale ist auf einen jährlichen Höchstbetrag von 4 500 Euro beschränkt. Fahren Sie jedoch mit Ihrem eigenen oder einem Ihnen zur Nutzung überlassenen Pkw, kann auch ein höherer Betrag angesetzt werden. Maßgeblich ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte; dies ist unabhängig von dem Verkehrsmittel, das Sie benutzen (also z. B. auch bei Benutzung der Bahn). Eine weitere Strecke kann aber anerkannt werden, wenn sie offensichtlich verkehrsgünstiger ist und auch von Ihnen regelmäßig benutzt wird. Eine Strecke ist verkehrsgünstiger, wenn die Arbeitsstätte in der Regel schneller und pünktlicher erreicht wird. Sie können die Aufwendungen für eine Fahrt zur Arbeitsstätte grundsätzlich nur einmal je Arbeitstag geltend machen. Günstigere Regelungen gelten unter Umständen, wenn Sie an ständig wechselnden Einsatzstellen tätig waren oder eine Behinderung haben. Hierzu erfahren Sie Näheres in der Anleitung zur Einkommensteuererklärung und bei Ihrem Finanzamt.
Jedes Mitglied einer Fahrgemeinschaft kann die Entfernungspauschale geltend machen auch an den Tagen, an denen es mitgenommen wird. Bei Fahrgemeinschaften, deren Mitglieder ihren Pkw abwechselnd einsetzen, können Sie die Entfernungspauschale für die Tage der Höhe nach unbegrenzt geltend machen, an denen Sie Ihren Pkw benutzt haben.
Für die Tage, an denen Sie mitgenommen werden, ist der Höchstbetrag von jährlich 4 500 Euro zu beachten. Erforderliche Umwegstrecken sind nicht mehr zu berücksichtigen. Aufwendungen, die Ihnen anlässlich eines Unfalls mit Ihrem Fahrzeug auf dem Weg zur Arbeit oder auf der Heimfahrt zur Wohnung entstanden sind und nicht von der Versicherung oder einem beteiligten Dritten ersetzt werden, können neben den vorgenannten Kilometerbeträgen abgezogen werden. Ersatzleistungen, die Ihr Arbeitgeber pauschal versteuert oder steuerfrei gewährt hat, mindern die abziehbaren Werbungskosten.
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