Werbungskosten

Artikel bei Arbeitnehmer

15-04-2005
Werbungskosten  

Damit Sie Ihren Lohn oder Ihr Gehalt verdienen, müssen Sie nicht nur Ihre Arbeitskraft einsetzen, sondern es entstehen Ihnen dabei regelmäßig auch Ausgaben, die Ihnen nicht von Arbeitgeberseite ersetzt werden,

-z. B. für die Wege zwischen Ihrer Wohnung und Ihrer Arbeitsstätte;
-z. B. für Ihre Arbeitsmittel wie Werkzeuge, typische Berufskleidung und Fachliteratur;
-z. B. für einen Fortbildungskurs, den Sie ebenso wie Fachliteratur brauchen,
um in Ihrem Beruf auf dem Laufenden zu bleiben.

 

Derartige Aufwendungen bezeichnet das Lohn- und Einkommensteuerrecht als „Werbungskosten“. Weil sie dem Erwerb, der Sicherung oder auch der Erhaltung Ihrer Einnahmen dienen, dürfen Sie diese Werbungskosten bei Ihrer Steuerberechnung von Ihrem Lohn oder Gehalt absetzen. Das Finanzamt zieht von sich aus für Werbungskosten einen Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 Euro jährlich ab, gleichgültig, ob Sie Aufwendungen in dieser Höhe gehabt haben oder nicht. Liegen Ihre Werbungskosten unter 920 Euro jährlich, können Sie es sich deshalb sparen, Ihre Aufwendungen im Einzelnen anzugeben. Liegen Ihre Ausgaben über dem Pauschbetrag von 920 Euro jährlich, können Sie sie in entsprechender Höhe geltend machen. Dazu müssen Sie jedoch sämtliche Aufwendungen im Einzelnen angeben und belegen.
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