Diesel Pkw und Förderung der Nachrüstung

Artikel bei Steuertipps

15-04-2005
Um die Partikelemissionen aus Dieselfahrzeugen zu verringern, wird die Nachrüstung von modernen Partikelminderungstechniken steuerlich gefördert. Für Diesel-Pkw, die nachgerüstet werden, gibt es eine Kfz-Steuerbefreiung von 330 Euro. Diesel-Fahrzeuge, die nicht nachgerüstet werden und Neuwagen, die den verlangten Grenzwert nicht einhalten, werden mit einem Steuerzuschlag belegt. Das Vierte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes sieht folgende Maßnahmen vor:

Steuerbonus

Fahrzeughalter, die ihren Diesel-Pkw (Erstzulassung vor dem 1. Januar 2007) mit wirksamer Partikelminderungstechnik nachrüsten, erhalten dafür bei der Kfz- Steuer eine Steuerbefreiung in Höhe von 330 Euro. Die Steuerbefreiung kann für Nachrüstungen in Anspruch genommen werden, die in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2009 erfolgen. Sie wird vom 1. April 2007 an gewährt und gilt so lange, bis der Betrag von 330 Euro erreicht ist. Die Steuerbefreiung ist Fahrzeug bezogen. Info

Die nachgerüsteten Rußfi lter müssen die verkehrsrechtlich vorgegebenen Partikel-Minderungsstufen/-klassen (PM 01, PM 0 bis PM 4 oder PMK 01, PMK 0 bis PMK 4 der Straßenverkehrs- Zulassungs-Ordnung) einhalten.

Die Zulassungsbehörden haben die Fördervoraussetzungen festzustellen und den Finanzämtern zu übermittelt.

Info

Fahrzeughalter sollten nach einer Nachrüstung ihres Diesel-Pkw folgende Unterlagen der Kfz-Zulassungsstelle schnellstmöglich vorlegen:
 Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I)
 Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II)
 Einbaubescheinigung für den Filter durch eine zur Abgasuntersuchung berechtigte Werkstatt oder die Herstellerbescheinigung
 Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) für den Filter und
 gültige Bescheinigung der Abgas und Hauptuntersuchung.

Steuerzuschlag

Nicht nachgerüstete Diesel-Pkw und Neuwagen, die den künftigen Euro-5- Grenzwert für Partikelmasse von 0,005 g/ km nicht einhalten, werden bei der Kfz- Steuer mit einem Zuschlag in Höhe von 1,20 Euro je 100 Kubikzentimeter Hubraum besteuert. Der Steuerzuschlag wird in der Zeit vom 1. April 2007 bis zum 31. März 2011 erhoben. Fundstelle: Viertes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes, BGBl. 2007 Teil I, S. 356.
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