Andere aussergewöhnliche Belastungen

Artikel bei Steuertipps

15-04-2005
Andere außergewöhnliche Belastungen
Zumutbare Belastung
Eine Steuerermäßigung für andere außergewöhnliche Belastungen kommt nur
dann in Betracht, wenn die Aufwendungen einen bestimmten Teil des Einkommens
– die „zumutbare Belastung“ – übersteigen. Die zumutbare Belastung ist
nach der Anzahl der Kinder, dem Familienstand und der Höhe des Gesamtbetrags
der Einkünfte gestaffelt und beträgt 1 bis 7 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte.
Die folgenden Aufwendungen führen im Allgemeinen zu einer außergewöhnlichen
Belastung:


Beerdigungskosten
für Angehörige, soweit die Kosten nicht durch den Nachlass oder etwaige Versicherungsleistungen
gedeckt sind. Aufwendungen für die Trauerkleidung oder die
Bewirtung von Trauergästen können nicht berücksichtigt werden.


Ehescheidungskosten
Dazu gehören sämtliche Kosten der Ehescheidung einschließlich Gebühren für
die Scheidungsfolgeregelungen. Das sind insbesondere Gerichts- und Anwaltskosten,
die durch die Regelung der elterlichen Sorge über ein gemeinsames Kind
und des persönlichen Verkehrs des nicht sorgeberechtigten Elternteils, durch die
Entscheidung über die Unterhaltspflicht gegenüber Kindern und dem Ehegatten,
durch die Regelung des Versorgungsausgleichs, der güterrechtlichen Verhältnisse
sowie der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und am Hausrat entstehen. Keine
außergewöhnlichen Belastungen sind Leistungen, die bei der Auseinandersetzung
des Vermögens an den früheren Ehegatten erbracht werden, insbesondere im
Rahmen des Zugewinn- und Versorgungsausgleichs.


Kinderbetreuungskosten
Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zu Ihrem Haushalt gehörenden
leiblichen Kindes, Adoptivkindes oder Pflegekindes, welches das 14. Lebensjahr
noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 27. Lebensjahres
eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außaußer
16
Stande ist, sich selbst zu unterhalten, gelten als außergewöhnliche
Belastung. Voraussetzung ist bei einem allein lebenden Elternteil,
dass die Aufwendungen wegen Erwerbstätigkeit, Ausbildung,
körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung oder
wegen Krankheit erwachsen. Bei zusammen lebenden Eltern
müssen diese Voraussetzungen bei beiden Elternteilen vorliegen.
Die Krankheit muss grundsätzlich in einem zusammenhängenden
Zeitraum von mindestens drei Monaten bestanden haben.
Anerkannt werden können z. B. Aufwendungen für:

n die Unterbringung von Kindern in Kindergärten, Kindertagesstätten,

Kinderhorten, Kinderheimen und Kinderkrippen sowie

bei Tagesmüttern,Wochenmüttern und in Ganztagspflegestellen,

n die Beschäftigung von Kinderpflegerinnen, Erzieherinnen und

Kinderschwestern,

n die Beschäftigung von Hilfen im Haushalt, soweit sie Kinder

betreuen,

n die Beaufsichtigung von Kindern bei der Erledigung der häuslichen

Schulaufgaben.
Nicht anerkannt werden Aufwendungen für Unterricht, für die Vermittlung besonderer
Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen.
Nicht berücksichtigungsfähig sind Aufwendungen für Sachleistungen, die neben
der Betreuung des Kindes erbracht werden (zum Beispiel Verpflegung in der Kindertagesstätte)
und Nebenkosten, die nicht unmittelbar der Betreuung des Kindes
dienen (zum Beispiel Fahrtkosten zur Betreuungsperson).
Aufwendungen für die Kinderbetreuung durch Angehörige können nur berücksichtigt
werden, wenn den Leistungen klare und eindeutige Vereinbarungen zu
Grunde liegen. Eine Berücksichtigung ist auch möglich, wenn die Betreuungsperson
mit Ihnen und dem Kind in Haushaltsgemeinschaft lebt. Leistungen an eine
Person, die für das betreute Kind Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder einen
Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf oder
Kindergeld hat, können nicht als Betreuungskosten anerkannt werden.
Für jedes in Betracht kommende Kind können die nachgewiesenen oder glaubhaft
gemachten Aufwendungen ohne Anrechnung einer zumutbaren Belastung bis zu
einem Höchstbetrag von 1 500 Euro als außergewöhnliche Belastung abgezogen
werden, soweit sie 1 548 Euro übersteigen.
Der Grenz- bzw. Höchstbetrag gilt für
Kinder zusammen lebender Eltern und für ein Kind eines allein lebenden Elternteils,
das bei diesem Elternteil auf der Lohnsteuerkarte mit der Kinderfreibetragszahl
1 zu berücksichtigen ist oder für das der allein lebende Elternteil den gesamten
Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung erhält. In allen anderen
Fällen sind je Kind nur die 774 Euro übersteigenden Aufwendungen bis
zum Höchstbetrag von 750 Euro abziehbar.
Liegt der Betreuung ein Arbeitsverhältnis zugrunde, haben Sie die lohnsteuerlichen
Arbeitgeberpflichten zu erfüllen.
Bei zu betreuenden Kindern, die im Ausland leben und deshalb im Inland nicht
unbeschränkt steuerpflichtig sind, vermindern sich die vorstehenden Sockelbeträge
(774/1 548 Euro) und Höchstbeträge (750/1 500 Euro) je nach den Verhältnissen
des Wohnsitzstaates gegebenenfalls um ein Viertel (auf 581/1 161 Euro und
363/1 125 Euro), um die Hälfte (387/774 Euro und 375/750 Euro) bzw. um drei
Viertel (auf 194/387 und 188/375 Euro). Die maßgeblichen Beträge mindern sich
außerdem um ein Zwölftel für jeden Monat, in dem die geschilderten Voraussetzungen
nicht vorgelegen haben.
Krankheitskosten
soweit sie nicht (zum Beispiel von der Krankenkasse) erstattet worden sind und
auch in der Zukunft nicht erstattet werden. Die Notwendigkeit der medizinischen
Maßnahme (zum Beispiel von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln) ist in der Regel
durch ärztliche oder heilpraktische Verordnung nachzuweisen.


Kurkosten
Wenn die Notwendigkeit der Kur durch Vorlage eines vor Kurbeginn ausgestellten
amtsärztlichen Attestes oder einer ärztlichen Bescheinigung eines Medizinischen
Dienstes der Krankenversicherung nachgewiesen ist. Von dem Erfordernis eines
vor Kurantritt ausgestellten amtsärztlichen Attestes kann ausnahmsweise abgesehen
werden, wenn feststeht, dass eine gesetzliche Krankenkasse im Rahmen der
Bewilligung von Zuschüssen für Unterkunft und Verpflegung die Notwendigkeitsprüfung
vorgenommen und positiv beschieden hat.


Der Zuschuss einer Krankenversicherung zu Arzt-, Arznei- und
Kurmittelkosten ersetzt den Nachweis der Kurbedürftigkeit jedoch
nicht. Auch eine hausärztliche Bescheinigung reicht für den
Nachweis der Notwendigkeit einer Kur nicht aus.


Wiederbeschaffung von Hausrat
Aufwendungen für die Beschaffung von Hausrat und Kleidung
sind regelmäßig steuerlich nicht abziehbar. Sind diese Gegenstände
jedoch durch ein unabwendbares Ereignis (zum Beispiel
Brand, Hochwasser, Unwetter) verloren gegangen, so können die
Aufwendungen für ihre Wiederbeschaffung als außergewöhnliche
Belastung geltend gemacht werden, allerdings unter Abzug der
hierfür erhaltenen Ersatzleistungen (zum Beispiel aus öffentlichen
Mitteln, Versicherungen) und der „zumutbaren Belastung“
Finanzenchannel.de
Finanzen | Kredit | Versicherungsvergleich