Pflege-Pauschbetrag
Artikel bei Steuertipps
15-04-2005
Wenn Sie eine nicht nur vorübergehend hilflose Person (Merkzeichen H im Ausweis nach dem SGB IX bzw. Einstufung in Pflegestufe III nach dem SGB XI, dem Bundessozialhilfegesetz oder diesen entsprechenden gesetzlichen Vorschriften) im Inland in Ihrem Haushalt oder im Haushalt der pflegebedürftigen Person selbst pflegen, können Sie anstelle Ihrer tatsächlichen Aufwendungen einen Pflege- Pauschbetrag von 924 Euro geltend machen. Der Pflege-Pauschbetrag wird nicht um die zumutbare Belastung (siehe nächsten Absatz) gekürzt; er wird auch in voller Höhe gewährt, wenn die hilflose Person nur während eines Teils des Kalenderjahrs gepflegt worden ist. Bei Pflege durch mehrere Personen im Kalenderjahr wird der Pflege-Pauschbetrag aber auf die Zahl der anspruchsberechtigten Pflegepersonen aufgeteilt. Die Inanspruchnahme des Pflege-Pauschbetrags setzt allerdings voraus, dass Sie für die Pflege keine Einnahmen erhalten. Unschädlich ist hingegen das Pflegegeld, das Eltern für die Pflege ihres behinderten Kindes erhalten.