Haushaltsnahe Beschäftigungen/Dienstleistungen
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15-04-2005Für jeden vollen Monat, in dem die Voraussetzungen nicht vorliegen, ermäßigen sich die Höchstbeträge jeweils um ein Zwölftel. Für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen fremder Anbieter (z.B. Dienstleistungsagenturen) in Ihrem inländischen Haushalt ermäßigt sich die Einkommensteuer auf Antrag um n 20 v. H. des gezahlten Rechnungsbetrags, höchstens 600 Euro.
Diese Aufwendungen können berücksichtigt werden, wenn sie weder Werbungskosten noch Betriebsausgaben sind und nicht als außergewöhnliche Belastung, z. B. als Kinderbetreuungskosten oder als Aufwendungen für eine Haushaltshilfe, berücksichtigt worden sind.
Zu den haushaltsnahen Tätigkeiten, die im Rahmen eines begünstigten Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werden können, gehören u. a. die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt, die Reinigung der Wohnung, die Gartenpflege und die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern, kranken, alten oder pflegebedürftigen Menschen.
Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören alle Tätigkeiten, die sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und in regelmäßigen (kürzeren) Abständen anfallen, wie z. B. die Tätigkeit eines selbstständigen Fensterputzers oder Pflegedienstes sowie das Erbringen haushaltsnaher Tätigkeiten durch eine Dienstleistungsagentur. Voraussetzung ist, dass die haushaltsnahen Tätigkeiten und Dienstleistungen in einem inländischen Privathaushalt ausgeübt bzw. erbracht werden. Außerdem sind nur die Aufwendungen für die handwerkliche Tätigkeit bzw. Dienstleistung selbst begünstigt, jedoch nicht die für das verwendete Material oder sonstige in diesem Zusammenhang gelieferten Waren.
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