Hilfe im Haushalt/Heimunterbringung
Artikel bei Steuertipps
15-04-2005
Hilfe im Haushalt/Heimunterbringung
Die durch die Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt entstandenen Aufwendungen
sind bis zu 924 Euro im Kalenderjahr abziehbar, wenn Sie, Ihr Ehegatte,
eines Ihrer Kinder oder sonst jemand, der zum Haushalt gehört und unterhalten wird, schwer behindert (Behinderungsgrad von mindestens 50) oder hilflos ist.
Wird die Hilfe im Haushalt wegen Krankheit einer dieser Personen beschäftigt
oder weil Sie oder Ihr Ehegatte das 60. Lebensjahr vollendet haben, sind die Aufwendungen
bis zu 624 Euro abziehbar.
Wenn Sie oder Ihr Ehegatte in einem Heim zur dauernden Pflege untergebracht
sind und die Aufwendungen für die Unterbringung Kosten für Dienstleistungen
enthalten, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind, können die
Aufwendungen bis zum Höchstbetrag von 924 Euro abgezogen werden. Sind Sie
oder Ihr Ehegatte in einem Heim (zum Beispiel Altenheim oder Altenwohnheim)
untergebracht, ohne pflegebedürftig zu sein, sind die vergleichbaren Aufwendungen
bis zum Höchstbetrag von 624 Euro abziehbar.
Die Höchstbeträge für die Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt oder wegen
Heimunterbringung können von steuerpflichtigen Eheleuten insgesamt nur einmal
abgezogen werden. Etwas anderes gilt, wenn wegen der Pflegebedürftigkeit eines
der beiden Ehegatten eine gemeinsame Haushaltsführung nicht möglich ist.