Hilfe im Haushalt/Heimunterbringung

Artikel bei Steuertipps

15-04-2005
Hilfe im Haushalt/Heimunterbringung Die durch die Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt entstandenen Aufwendungen sind bis zu 924 Euro im Kalenderjahr abziehbar, wenn Sie, Ihr Ehegatte, eines Ihrer Kinder oder sonst jemand, der zum Haushalt gehört und unterhalten wird, schwer behindert (Behinderungsgrad von mindestens 50) oder hilflos ist. Wird die Hilfe im Haushalt wegen Krankheit einer dieser Personen beschäftigt oder weil Sie oder Ihr Ehegatte das 60. Lebensjahr vollendet haben, sind die Aufwendungen bis zu 624 Euro abziehbar. Wenn Sie oder Ihr Ehegatte in einem Heim zur dauernden Pflege untergebracht sind und die Aufwendungen für die Unterbringung Kosten für Dienstleistungen enthalten, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind, können die Aufwendungen bis zum Höchstbetrag von 924 Euro abgezogen werden. Sind Sie oder Ihr Ehegatte in einem Heim (zum Beispiel Altenheim oder Altenwohnheim) untergebracht, ohne pflegebedürftig zu sein, sind die vergleichbaren Aufwendungen bis zum Höchstbetrag von 624 Euro abziehbar. Die Höchstbeträge für die Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt oder wegen Heimunterbringung können von steuerpflichtigen Eheleuten insgesamt nur einmal abgezogen werden. Etwas anderes gilt, wenn wegen der Pflegebedürftigkeit eines der beiden Ehegatten eine gemeinsame Haushaltsführung nicht möglich ist.
Finanzenchannel.de
Finanzen | Kredit | Versicherungsvergleich