Freibetrag für den Sonderbedarf bei Berufsausbildung
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15-04-2005Die tatsächliche Höhe der entstandenen Kosten muss nicht besonders nachgewiesen werden. Allerdings sind eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes vom Freibetrag für den Sonderbedarf bei Berufsausbildung abzuziehen, soweit sie mehr als 1 848 Euro im Kalenderjahr betragen. Ausbildungshilfen aus öffentlichen Mitteln (z. B. Berufsbeihilfen oder Ausbildungsgelder nach dem Arbeitsförderungsgesetz, Zuschüsse nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, Stipendien oder bezogene Zuschüsse von Förderungseinrichtungen, die für diese Zuwendungen öffentliche Mittel erhalten) sind in voller Höhe auf den Freibetrag anzurechnen. Bei allein stehenden oder bei nicht miteinander verheirateten Eltern wird der Freibetrag jedem Elternteil, dem Aufwendungen für die Berufsausbildung des Kindes entstehen, zur Hälfte zuerkannt. Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist allerdings eine andere Aufteilung möglich.
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