Unterstützung bedürftiger Angehöriger

Artikel bei Steuertipps

15-04-2005
Unterstützung bedürftiger Angehöriger  

Haben Sie bedürftige Angehörige unterhalten, für die Sie und andere Personen weder Kindergeld noch einen Kinderfreibetrag und gegebenenfalls einen Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf erhalten und die Ihnen oder Ihrem Ehegatten gegenüber nach inländischen Maßstäben gesetzlich unterhaltsberechtigt sind (z.B. Eltern, Großeltern), so können Sie Ihre nachgewiesenen Aufwendungen für jede unterhaltene Person bis zu 7 680 Euro jährlich geltend machen. Der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist eine Person, wenn bei ihr zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel (zum Beispiel Sozialhilfe, Arbeitslosenhilfe) mit Rücksicht auf Ihre Unterhaltsleistungen gekürzt worden sind. Auf den Höchstbetrag der Unterhaltsleistungen werden die eigenen Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person im Unterhaltszeitraum angerechnet, jedoch nur, soweit sie 624 Euro jährlich übersteigen. Lebt die unterhaltene Person nicht im Inland, so können Aufwendungen nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person notwendig und angemessen sind. Deshalb erkennt das Finanzamt folgende Beträge an:

Höchstbetrag Anrech- Land
für Unterhalts- nungsfreier
leistungen € Betrag €
Ländergruppe 1, zum Beispiel
7680 624 Australien, Belgien, Dänemark, Finnland,
Frankreich, Irland, Island, Israel, Italien, Japan,
Kanada, Kuwait, Liechtenstein, Luxemburg,
Monaco, Niederlande, Norwegen, Österreich,
San Marino, Schweden, Schweiz, Singapur,
Spanien, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigte
Staaten von Amerika, Großbritannien
Ländergruppe 2, zum Beispiel
5 760 468 Bahamas, Barbados, Griechenland, Korea (Republik),
Malta, Neuseeland, Oman, Portugal,
Slowenien, Zypern
Ländergruppe 3, zum Beispiel
3 840 312 Argentinien, Botsuana, Brasilien, Chile, Costa
Rica, Estland, Jamaika, Kroatien, Lettland, Libanon,
Litauen, Malaysia, Mauritius, Mexiko,
Panama, Polen, Saudi Arabien, Seychellen, Slowakische
Republik, Südafrika, Trinidad und
Tobago, Tschechische Republik, Türkei, Ungarn,
Uruguay, Venezuela,Weißrussland
1 920 156 Ländergruppe 4, zum Beispiel
Afghanistan, Ägypten, Albanien, Algerien, Angola,
Armenien, Aserbaidschan, Äthiopien,
Bangladesch, Bolivien, Bosnien-Herzegowina,
Bulgarien, Burundi, China (Volksrepublik), Dominikanische
Republik, Dschibuti, Ecuador, El
Salvador, Fidschi, Gambia, Georgien, Ghana,
Guatemala, Haiti, Honduras, Indien, Indonesien,
Irak, Iran (Islamische Republik), Jemen, Jordanien,
Kambodscha, Kamerun, Kasachstan, Kenia,
Kolumbien, Kongo, Korea (Demokratische
Volksrepublik), Kuba, Liberia, Madagaskar,
Malediven, Marokko, Mazedonien, Mongolei,
Mosambik, Namibia, Nepal, Nicaragua, Niger,
Nigeria, Pakistan, Papua Neuguinea, Paraguay,
Peru, Philippinen, Ruanda, Rumänien, Russische
Föderation, Sambia

ür jeden vollen Monat, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung der Steuerermäßigung nicht vorgelegen haben, mindern sich die vorgenannten Jahresbeträge um ein Zwölftel.
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