Pauschbetrag für behinderte Menschen

Artikel bei Steuertipps

15-04-2005
Pauschbetrag für behinderte Menschen Wenn Sie behindert sind, wird Ihre Stadt- oder Gemeindeverwaltung in der Regel die dafür zu gewährende Steuerermäßigung in Form des Pauschbetrags für behinderte Menschen bereits als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen haben; ansonsten kann sie natürlich noch bei der Einkommensteuer-Veranlagung berücksichtigt werden. Der Pauschbetrag für behinderte Menschen ist nach dem Grad der Behinderung gestaffelt.

Er beträgt bei einem Behinderungsgrad
von 25 und 30 310 Euro von 65 und 70 890 Euro
von 35 und 40 430 Euro von 75 und 80 1 060 Euro
von 45 und 50 570 Euro von 85 und 90 1 230 Euro
von 55 und 60 720 Euro von 95 und 100 1 420 Euro

 

Für Blinde (Merkzeichen „Bl“) und für dauernd pflegebedürftige behinderte Menschen (= hilflose Person, Merkzeichen „H“ im Ausweis i. S. d. SGB IX bzw. Einstufung in Pflegestufe III nach dem SGB XI, dem Bundessozialhilfegesetz oder diesen entsprechenden gesetzlichen Vorschriften) beträgt der jährliche Pauschbetrag 3 700 Euro. Beträgt der Grad der Behinderung weniger als 50, aber mindestens 25, ist eine Steuerermäßigung nur möglich, wenn

wegen der Behinderung entweder ein gesetzlicher Anspruch auf Rente oder andere
laufende Bezüge besteht oder
die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit
geführt hat oder
die Behinderung auf einer typischen Berufskrankheit beruht.

Sie können auch einen Pauschbetrag beantragen, wenn die Voraussetzungen für die Steuerermäßigung bei Ihrem Ehegatten vorliegen. Entsprechendes gilt für Ihre Kinder bzw. Enkelkinder, für die Sie Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag und gegebenenfalls einen Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf erhalten, sofern diese die Steuerermäßigung nicht selber in Anspruch nehmen. Bei allein stehenden oder nicht miteinander verheirateten Eltern wird der Pauschbetrag für das behinderte Kind grundsätzlich auf beide Elternteile je zur Hälfte aufgeteilt. Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist jedoch eine andere Aufteilung möglich. Falls Sie die Steuerermäßigung erstmals beantragen, fügen Sie bitte den Bescheid des Versorgungsamtes oder entsprechende Nachweise bei.
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