Außergewöhnliche Belastungen

Artikel bei Steuertipps

15-04-2005
Ausgaben, die durch besondere Umstände zwangsläufig entstehen, wie z. B. wegen Krankheit, Kur oder Todesfall, können als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden. Die Aufwendungen sind jedoch zuvor um die zumutbare Belastung (vgl. Seite 16) zu kürzen, die von der Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte, dem Familienstand und der Anzahl der Kinder abhängig ist. Der Prozentsatz der zumutbaren Belastung sinkt mit der Zahl der Kinder, für die Steuerpflichtige Kindergeld, einen Kinderfreibetrag oder einen Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf erhalten.
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