Schulgeld

Artikel bei Steuertipps

15-04-2005
Besucht ein Kind, für das Sie einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhalten, im Inland eine staatlich genehmigte oder nach Landesrecht erlaubte Ersatzschule oder eine nach Landesrecht anerkannte allgemein bildende Ergänzungsschule, sind 30 Prozent des Entgelts (ohne Beherbergung, Betreuung und Verpflegung) als Sonderausgaben abziehbar.
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