Berufsausbildung

Artikel bei Steuertipps

15-04-2005
Wenn Sie Kosten für Ihre erste eigene Berufsausbildung oder für ein Erststudium haben, können Sie diese bis zu einem Höchstbetrag von 4 000 Euro jährlich absetzen. Bei Eheleuten gilt der Betrag für jeden der beiden gesondert. Die Ausbildungskosten werden auch dann anerkannt, wenn sie für die Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Beruf anfallen. Aufwendungen für Hobbykurse sind aber steuerlich nicht abziehbar. Neben Lehrgangs- und Studiengebühren können Sie die Aufwendungen für Fachbücher und anderes Lernmaterial sowie Fahrtkosten geltend machen.
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