Spenden
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15-04-2005Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke, zu denen auch kulturelle Zwecke gehören, können Sie bis zur Höhe von insgesamt 5 Prozent des Gesamtbetrages Ihrer Einkünfte als Sonderausgaben absetzen. Der Abzug erhöht sich bei Ausgaben für wissenschaftliche, mildtätige und als besonders förderungswürdig anerkannte kulturelle Zwecke um weitere 5 Prozent. Ausgaben in diesem Sinne sind Spenden und gegebenenfalls auch Mitgliedsbeiträge. So genannte Großspenden (das sind Einzelzuwendungen von mindestens 25 565 Euro) zur Förderung wissenschaftlicher, mildtätiger oder kultureller Zwecke können unter bestimmten Voraussetzungen im Wege des Spendenrück- und -vortrags auf mehrere Jahre verteilt abgezogen werden. Darüber hinaus werden Zuwendungen an Stiftungen, insbesondere bei Neugründung, zusätzlich steuerlich gefördert. Weitergehende Ausführungen hierzu enthält die vom Finanzministerium herausgegebene kostenpflichtige Broschüre Vereine & Steuern.
Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien im Sinne von § 2 des Parteiengesetzes werden zunächst in Höhe von 50 Prozent der geleisteten Zahlungen als Abzug von der Steuerschuld berücksichtigt, jedoch nur bis zum Höchstbetrag von 825 Euro bei allein Stehenden und von 1 650 Euro bei Verheirateten. Das bedeutet, dass allein Stehende, die 1 650 Euro zu Gunsten einer Partei aufwenden, in den Genuss einer Steuerersparnis von 825 Euro kommen; Verheiratete, die 3 300 Euro leisten, erreichen eine Steuerminderung von 1 650 Euro. Spenden und Beiträge an politische Parteien, die über 1 650 Euro bzw. 3 300 Euro hinausgehen, werden als Sonderausgaben bis zur Höhe von weiteren 1 650 Euro (bei Verheirateten bis zu 3 300 Euro) abgezogen. Mitgliedsbeiträge und Spenden an so genannte unabhängige Wählervereinigungen werden ebenfalls in Höhe von 50 Prozent der Ausgaben höchstens aber bis zu 825 Euro/1 650 Euro (allein Stehende/Verheiratete) durch Abzug von der Steuerschuld berücksichtigt. Ein hierüber hinausgehender Ansatz im Rahmen der Sonderausgaben kommt für Spenden und Beiträge an Wählervereinigungen nicht in Betracht.
Für den Spendenabzug ist die Vorlage einer förmlichen Zuwendungsbestätigung erforderlich (amtlicher Vordruck). Bei Zuwendungen bis zur Höhe von 100 Euro (bei Mitgliedsbeiträgen an politische Parteien auch darüber hinaus) genügt ein vereinfachter Nachweis (Bareinzahlungsbeleg oder Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts).
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