Kirchensteuer und Kirchgeld

Artikel bei Steuertipps

15-04-2005
Kirchensteuer und Kirchgeld  

Kirchensteuer können Sie in der im Kalenderjahr tatsächlich entrichteten Höhe als Sonderausgaben geltend machen. Davon müssen Sie jedoch etwaige in dem Kalenderjahr erstattete oder gutgeschriebene Beträge abziehen.

 

Die steuererhebenden Kirchen in Nordrhein-Westfalen haben auch die Möglichkeit, ein so genanntes besonderes Kirchgeld zu erheben. Hierzu sind die evangelischen Landeskirchen, die römischkatholischen Bistümer, die jüdischen Landesverbände und die altkatholische Kirche berechtigt.*) Das besondere Kirchgeld kann bei zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Ehepaaren erhoben werden, wenn

1. der verdienende Teil nicht Mitglied einer der genannten Religionsgemeinschaften
ist und
2. der nicht oder wenig(er) verdienende Teil Mitglied ist, aber
keine oder nur eine geringe Kirchensteuer zu zahlen hat.

 

In diesen Fällen wird von der kirchensteuerpflichtigen Person ein besonderes Kirchgeld erhoben. Beiträge, die die nicht kirchensteuerpflichtige Person als Mitglied einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft (zum Beispiel Freikirche) entrichtet hat, werden auf das besondere Kirchgeld angerechnet. Bei getrennt veranlagten Ehegatten wird kein besonderes Kirchgeld erhoben. Das besondere Kirchgeld ist – wie die Kirchensteuer – unbeschränkt als Sonderausgabe abzugsfähig.
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