Vorsorgeaufwendungen
Artikel bei Steuertipps
15-04-2005Ausgaben für die Altersvorsorge können Arbeitnehmende bis zu bestimmten Höchstbeträgen, die vom Familienstand abhängig sind, absetzen. Die gezahlten Beiträge sind um die im jeweiligen Jahr erhaltenen Beitragsrückvergütungen zu kürzen. Liegen die von Ihnen geltend gemachten Vorsorgeaufwendungen unterhalb der Vorsorgepauschale, setzt das Finanzamt automatisch diese für Sie an. Entsprechendes gilt, wenn Sie überhaupt keine Angaben zu Vorsorgeaufwendungen gemacht haben.
Die Vorsorgeaufwendungen umfassen im Einzelnen:
Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag (Rentenversicherung,
Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung). Diesen
Betrag können Sie der Lohnsteuerkarte bzw. dem Ausdruck der Lohnsteuerbescheinigung
entnehmen;
freiwillige Beiträge zur Angestelltenversicherung,
freiwillige Beiträge zur Arbeiter-Rentenversicherung,
freiwillige Beiträge zur Knappschaftsversicherung,
Beiträge zu Höher- oder Zusatzversicherungen,
Beiträge zu einer zusätzlichen freiwilligen Pflegeversicherung,
Krankenkassenbeiträge einschließlich Beiträge zu Zusatzversicherungen (Tagegeld,
Krankheitsrisiken bei Auslandsaufenthalt usw.)
Beiträge zu
Unfallversicherungen, Auto-Insassenversicherungen,
Privat-Haftpflichtversicherungen,
Auto-Haftpflichtversicherungen,
Lebensversicherungen,
Sterbekassen, Sterbegeldversicherungen,
Witwen- und Waisen-Fürsorgekassen,n Versorgungs- und Pensionskassen,
Aussteuerversicherungen,
Ausbildungsversicherungen.
Beiträge an Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht gegen laufende Beitragsleistung,
bei denen das Kapitalwahlrecht nicht vor Ablauf von 12 Jahren seit Vertragsabschluss
ausgeübt werden kann, fließen nur zu 88 % in die Höchstbetragsberechnung
ein. Gleiches gilt für Kapitalversicherungen gegen laufende Beitragsleistung
mit Sparanteil, wenn der Vertrag für die Dauer von mindestens 12 Jahren
abgeschlossen worden ist.
Nicht absetzen können Sie Beiträge zur Rechtsschutz-, Kasko-, Hausrat-, Reiserücktritt-
oder zu anderen Sachversicherungen. Bausparkassenbeiträge sind ebenfalls
nicht als Sonderausgaben abziehbar. Bitte prüfen Sie, ob für diese Beiträge
eine Wohnungsbauprämie in Betracht kommt. Für alle übrigen Sonderausgaben
erhalten Sie vom Finanzamt einen Pauschbetrag von 36 Euro (bei Zusammenveranlagung
und für Verwitwete mit Steuerklasse III: 72 Euro). Sollten Sie höhere
Aufwendungen haben, werden diese berücksichtigt, wenn Sie sie einzeln nachweisen.
Hierbei können Sie geltend machen:
Unterhaltsleistungen an geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatten
Berücksichtigt werden bis zu 13 805 Euro jährlich. Sie benötigen dazu allerdings
die Zustimmung der Empfangsperson, weil sie diese Zahlungen dann versteuern
muss. Diese Zustimmung ist grundsätzlich bis zum Widerruf wirksam. Verwenden
Sie bitte für Ihren Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben
den beim Finanzamt erhältlichen Vordruck Anlage U, der weitere Erläuterungen
enthält.
Rentenzahlungen und dauernde Lasten
Wenn Sie aufgrund einer besonderen Verpflichtung Rentenzahlungen oder dauernde
Lasten geleistet haben, können diese unter bestimmten Voraussetzungen als
Sonderausgaben berücksichtigt werden. Hierzu gehören insbesondere Versorgungsleistungen
(Altenteilsleistungen), die in Vermögensübergabeverträgen im
Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge zugesagt worden sind. Reine Unterhaltsleistungen
sind dagegen nicht abziehbar.
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