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15-04-2005
Sparer-Freibetrag, Beiträge zu Lebensversicherungen, Verlustabzug, Mindestbesteuerung • Der Sparer-Freibetrag wurde von 1.550 € auf 1.370 € reduziert.
• Beiträge zu Lebensversicherungen können nur noch zu 88 Prozent als Sonderausgaben geltend gemacht werden.
• Der Verlustabzug wurde geändert. Ein Verlustvortrag kann bis zu einer Höhe von 1 Mio. € in voller Höhe mit dem laufenden Gewinn verrechnet werden. Für einen darüber hinausgehenden Verlust wurde der Vortrag pro Jahr auf 60 Prozent des laufenden Gewinns beschränkt.
• Die Mindestbesteuerung nach § 2 Abs. 3 EStG wurde wieder abgeschafft.
• Bei der Gewährung des Kindergeldes/Kinderfreibetrages für über 18 Jahre alte Kinder, die noch zur Schule gehen, für einen Beruf ausgebildet werden oder studieren, wurde die Grenze der unschädlichen eigenen Einkünfte und Bezüge der Kinder auf 7.680 € angehoben.
• Für die Jahresbescheinigung der Kreditinstitute über zugeflossene Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne aus Finanzanlagen ist künftig ein amtliches Muster vorgeschrieben.
• Jeder Steuerzahler erhält als Ordnungsmerkmal für die Besteuerung eine unveränderbare und dauerhafte Identifikationsnummer.
• Bestimmte Masseneinspruchsverfahren sollen durch Zeitablauf als erledigt gelten. Durch eine Ergänzung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (§ 18a Abs. 4 - 10) werden Einsprüche und Änderungsanträge zur Frage der Verfassungsmäßigkeit von bestimmten steuerlichen Abzugsbeträgen für Familien (z.B. Kinderbetreuungskosten, Kinderfreibetrag, Haushaltsfreibetrag) mit Wirkung zum 1.1.2004 als zurückgewiesen fingiert. Gleichzeitig wurden die Fristen für die Einreichung von Klagen verlängert.
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