Hausbesteuerung
Artikel bei Steuertipps
15-04-2005
Verbilligten Überlassung von Wohnungen, Mietwohnungsneubauten
Die Eigenheimzulage wurde eingeschränkt. Die Grundförderung wurde für Neubauten und für den Erwerb einheitlich auf jährlich 1.250 festgesetzt. Ausbauten und Erweiterungen sind nicht mehr begünstigt. Die Einkommensgrenze (Zweijahreszeitraum) wurde auf 70.000/140.000 (Ledige/Verheiratete) abgesenkt. Für jedes Kind erhöht sich die Grenze um 30.000 . Die Änderungen gelten nur für Neufälle. Die bisherige Eigenheimförderung kann noch in Anspruch genommen werden, wenn beim Bestandserwerb der notarielle Vertrag vor dem 1.1.2004 abgeschlossen wurde und beim Neubau der Bauantrag oder die Bauanzeige vor dem 1.1.2004 gestellt wurden.
Bei Mietwohnungsneubauten wurden die degressive AfA-Sätze auf 4 % für 10 Jahre, 2,5 % für 8 Jahre und 1,25 % für 32 Jahre gesenkt. Größerer Erhaltungsaufwand kann wieder gleichmäßig über 2 bis 5 Jahre verteilt werden. Bei der verbilligten Überlassung von Wohnungen muss die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufgeteilt werden, wenn das Entgelt weniger als 56 Prozent der ortsüblichen Miete beträgt. Bislang lag diese Grenze bei 50 Prozent. Einschränkungen gibt es ferner bei den Steuervergünstigungen für Baudenkmale, für Gebäude in Sanierungsgebieten sowie für schutzwürdige Kulturgüter. Bei der steuerlichen Behandlung von Aufwendungen für die Instandsetzung und Modernisierung eines Gebäudes wurde die bisherige Verwaltungsauffassung zum anschaffungsnahen Aufwand gesetzlich festgeschrieben. Danach liegen Herstellungskosten entgegen der neueren BFH-Rechtsprechung auch dann vor, wenn die Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden und die Aufwendungen 15 Prozent der Herstellungskosten des Gebäudes übersteigen. Die Regelung soll für Baumaßnahmen gelten, mit denen nach dem 31.12.2003 begonnen wird.