Unternehmensbesteuerung

Artikel bei Steuertipps

15-04-2005
Wie Hans Eichel den Unternehmen das Leben schwer macht ? Der Körperschaftsteuersatz wurde um 1,5 v.H.-Punkte von 26,5 v.H. auf 25 v.H. gesenkt. Arbeitgeber mit maschineller Lohnabrechnung werden ab 2004 verpflichtet, Lohnbescheinigungen elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Für diese Arbeitgeber entfällt das Ausfüllen der Lohnsteuerkarte. Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung, können die Lohnbescheinigung weiterhin manuell ausstellen. Die Arbeitnehmer sollen einen Ausdruck der übermittelten Daten erhalten. Dieser Ausdruck soll so gestaltet werden, dass er in einfachen Fällen als Antragsveranlagung genutzt werden kann. Ab 2005 wird auch für die Lohnsteueranmeldung und für die Umsatzsteuervormeldung die elektronische Übermittlung vorgeschrieben. Sie sind dem Finanzamt auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. Die Änderungen bei der Umsatzsteuer betreffen vor allem Steuerbefreiungen für Umsätze bei Einlagerung in Umsatzsteuerlager und für Zollverfahren, die Einführung der Gesamtschuldnerschaft für die Umsatzsteuer bei Forderungsabtretungen und die Umsetzung der so genannten Rechnungsrichtlinie der EU. Mit dieser Rechnungsrichtlinie werden die umsatzsteuerlichen Anforderungen an Rechnungen EU-weit harmonisiert. Neben den bisher schon nach § 14 Abs. 1 und 1a UStG (alt) erforderlichen Angaben sind das Rechnungsdatum, die Rechnungsnummer und der anzuwendende Steuersatz sowie in den Fällen der Zahlung vor Rechnungsausstellung der Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts anzugeben. Hinsichtlich der Angabe der Steuernummer gibt es wichtige Änderungen. Hier besteht ein Wahlrecht zur Angabe der Steuernummer oder der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Bei Kleinbetragsrechnungen (bis 100 €) ist die Angabe der Steuernummer nicht erforderlich. Fehlen die Pflichtangaben, ist der Vorsteuerabzug untersagt. Des Weiteren wurde die bestehende Beschränkung beim Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Fahrzeugen beseitigt. Bei Grundstücksumsätzen wird eine Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers eingeführt. Die Zahlungsschonfrist nach § 240 Abs. 3 AO Satz 1 wurde von 5 auf 3 Tage verkürzt. Die so genannte Einnahmeüberschussrechnung wurde standardisiert. Steuerzahler, die ihren Gewinn per Überschuss der Einnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln, müssen für diese Gewinnermittlung künftig einen amtlich vorgeschriebenen Vordruck verwenden. Die Neuregelung gilt erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2003 enden. Die maßgebenden Betragsgrenzen für die Buchführungspflicht (Buchführungsgrenzen) wurden zum 1.1.2004 wie folgt geändert: - Umsatzgrenze 350.000 € (bisher 260.000 €) - Wirtschaftswertgrenze 25.000 € (bisher 20.500 €) - Gewinngrenzen 30.000 € (bisher 25.000 €) Für die Einordnung der Betriebe für Zwecke der steuerlichen Betriebsprüfung gelten vom 1.1.2004 an neue Größenmerkmale. Für Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen sind Beteiligungserträge ab 2004 zu 100 Prozent steuerpflichtig. Dadurch können Verluste und Wertminderungen, die im Zusammenhang mit dem Beteiligungsbesitz stehen, steuermindernd abgesetzt werden. Für die Jahre 2001 bis 2003 gibt es eine besondere Optionsmöglichkeit. Bei der so genannten Gesellschafter-Fremdfinanzierung wurde der Anwendungsbereich des § 8a KStG auf inländische Kapitalgesellschaften erweitert. Die bisher nur für ausländische Anteilseigner bestehende Zuordnung von Vergütungen zu den verdeckten Gewinnausschüttungen wurde auf wesentlich beteiligte inländische Anteilseigner ausgeweitet. Gleichzeitig wurde eine Freigrenze von 250.000 € eingeführt, bis zu der stets keine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen soll. Die Steuerermäßigungen für betriebliche Veräußerungsgewinne wurden eingeschränkt. So wurde der ermäßigte Steuersatz bei einer Betriebsaufgabe nach § 34 EStG von 50 auf 56 Prozent angehoben. Der Abzug von Bewirtungskosten als Betriebsausgabe wurde auf 70 Prozent begrenzt. Bislang lag diese Grenze bei 80 Prozent. Die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Geschenke an Nichtarbeitnehmer wurde von 40 auf 35 € gemindert. Der erbschaftsteuerliche Freibetrag beim Erwerb von Betriebsvermögen wurde von 256.000 € auf 225.000 € gesenkt. Außerdem wurde bei der Erbschaftsteuer der Entlastungsbetrag beim Erwerb von Betriebsvermögen von 100 auf 88 Prozent reduziert. Die Gewerbesteuer wurde nicht zu einer Gemeindewirtschaftssteuer umgebaut. Insbesondere ist es nicht dazu gekommen, dass die Freiberufler in die Besteuerung einbezogen wurden. Auch gibt es keine Änderungen bei den Hinzurechnungen und Kürzungen sowie bei der Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer. Die Einschränkungen beim Verlustvortrag und die neue Rechtslage bei der Gesellschafts-Fremdfinanzierung finden allerdings auch bei der Gewerbesteuer Anwendung. Bei der Abschreibung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens werden die AfA-Beträge künftig zeitanteilig ermittelt. Die bisherige Vereinfachungsregelung, wonach in der ersten Jahreshälfte angeschaffte Wirtschaftsgüter mit dem vollen AfA-Betrag und in der zweiten Jahreshälfte angeschaffte Wirtschaftsgüter mit dem halben AfA-Betrag angesetzt werden, wurde beseitigt. Geringwertige Wirtschaftsgüter können weiterhin sofort abgesetzt werden.
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