Unternehmensteuerreform 2008

Artikel bei Unternehmer

15-04-2005
Nach langem Hin und Her hat das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 kurz vor der Sommerpause die parlamentarischen Hürden genommen. Die Unternehmen, ihre Berater und die Finanzverwaltung haben diesmal etwas mehr Zeit, sich auf das neue Recht einzustellen. Das ist erfreulich. Weniger erfreulich ist allerdings, dass die Chance zu einer großen Unternehmensteuerreform nicht genutzt wurde. So bleibt die überholte Gewerbesteuer weiter bestehen und bei den Entlastungsmaßnahmen werden Personenunternehmen gegenüber Kapitalgesellschaften schlechter gestellt. Das Ziel der Unternehmensteuerreform besteht darin, mit einer Senkung der nominellen Steuersätze die internationale Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft zu stärken und den Wirtschaftsstandort Deutschland attraktiver zu gestalten. Andererseits werden zur Finanzierung der Steuersenkung steuerliche Abzugsmöglichkeiten eingeschränkt. Das reicht von der Abschaffung der degressiven Abschreibung über die Streichung des Abzugs der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe bis hin zur Einführung einer Zinsschranke beim Abzug von Zinsaufwendungen. Per Saldo wird die Steuerbelastung um rd. 5 Mrd. Euro gesenkt. Fatal ist allerdings, dass etliche Gegenfinanzierungsmaßnahmen steuersystematisch und rechtlich sehr bedenklich sind und den Bemühungen um die Entlastung der Unternehmen zuwiderlaufen. Hier sind Nachbesserungen vorprogrammiert. Ferner ist zu kritisieren, dass die Entlastung der Personenunternehmen unzureichend ist.

Entlastungsmaßnahmen
Das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 enthält folgende wichtige Entlastungsmaßnahmen:

 Der Körperschaftsteuersteuersatz wird von 25 auf 15 Prozent gesenkt.
 Die Gewerbesteuermesszahl wird von 5 auf 3,5 Prozent reduziert.
Mit diesen beiden Maßnahmen sinkt die nominale Gesamtsteuerbelastung von Kapitalgesellschaften von bisher 38,65 auf 29,83 Prozent (bei einem Gewerbesteuerhebesatz von 400 Prozent).
 Bilanzierende können auf Antrag eine Thesaurierungsrücklage bilden.

Für Personunternehmen wird die Möglichkeit geschaffen, nicht entnommene Gewinne mit einem ermäßigten Steuersatz in Höhe von 28,25 Prozent (zzgl. Solidaritätszuschlag) zu besteuern. Durch den gewählten Steuersatz von 28,25 Prozent sollen betriebliche Gewinne in vergleichbarer Weise wie Gewinne von Kapitalgesellschaften besteuert werden. Werden bei Personenunternehmen begünstigt besteuerte Gewinne in späteren Jahren entnommen, hat eine Nachversteuerung mit einem Steuersatz in Höhe von 25 Prozent zu erfolgen.

 Die bisherige § 7g-Ansparabschreibung wird in einen Investitionsabzugsbetrag umgewandelt.

Steuerzahler können künftig bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines beweglichen Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens außerhalb der Bilanz gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbetrag). Wird die Investition planmäßig – innerhalb einer Investitionsfrist von drei Jahren – vorgenommen, werden die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten um 40 Prozent gewinnmindernd reduziert. Die Bemessungsgrundlage für die weiteren Abschreibungen vermindert sich entsprechend. Gleichzeitig ist der für dieses Wirtschaftsgut gebildete Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40 Prozent außerbilanziell gewinnerhöhend hinzuzurechnen. Unterbleibt die geplante Investition, ist die Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags rückgängig zu machen und eine Gewinnerhöhung vorzunehmen. Eine daraus resultierende Steuernachforderung (§ 233a AO) ist zu verzinsen. Um den Investitionsabzugsbetrag in Anspruch nehmen zu können, müssen bestimmte Größenmerkmale eingehalten werden. Dazu gehört u. a., dass das Betriebsvermögen den Betrag von 235.000 Euro nicht übersteigt. Bei Einnahmen-Überschuss-Rechnern darf der Gewinn (ohne Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags) nicht über 100.000 Euro liegen.
Für Unternehmer, die den Investitionsabzugsbetrag in Anspruch nehmen können, gibt es eine weitere Vergünstigung. Sie können für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens eine Sonderabschreibung bis zu insgesamt 20 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten beantragen.

Gewerbesteuer

Bei der Gewerbesteuer ergeben sich durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 folgende Änderungen:

 Der besondere Staffeltarif für Personenunternehmen fällt weg.
 Die Gewerbesteuermesszahl wird von 5 auf 3,5 Prozent gesenkt.
 Die Gewerbesteuer ist künftig nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig.
 Der Anrechnungsfaktors der Gewerbesteuer bei der Einkommensteuer von 1,8 auf 3,8 angehoben.
 Die bisherige Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen zum Gewerbeertrag in Höhe von 50 Prozent entfällt. Stattdessen erfolgt eine 25-prozentige Hinzurechnung sämtlicher Zinsen sowie der Finanzierungsanteile von Mieten, Pachten, Leasingraten und Lizenzen. Für Mieten, Pachten und Leasingraten werden dabei pauschale Finanzierungsanteile in Höhe von 20 Prozent (bewegliche Wirtschaftsgüter) und 75 Prozent (unbewegliche Wirtschaftgüter) angesetzt. Bei Entgelten für Lizenzen wird ein Finanzierungsanteil von 25 Prozent zugrunde gelegt, wobei so genannte Durchlaufl izenzen außer Ansatz bleiben. Boni, Skonti und Rabatte sind ebenfalls von der Hinzurechnung ausgenommen. Außerdem gibt es einen Freibetrag in Höhe von 100.000 Euro, d. h. eine Hinzurechnung zum Gewerbeertrag erfolgt erst soweit die Zinsen und Finanzierungsanteile diesen Freibetrag übersteigen.

Abschreibungen

Erhebliche Einschränkungen gibt es auch bei den steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten.  Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens entfällt die Möglichkeit einer degressiven AfA. Bei Anschaffungen in 2006 und 2007 beläuft sich die degressive AfA das Dreifache der linearen AfA bzw. auf 30 Prozent.

 Die Grenze für die Sofortabschreibung von selbständig nutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (so genannte geringwertige Wirtschaftsgüter
– GWG) wird bei den Gewinneinkünften von 410 Euro auf 150 Euro reduziert. Für Wirtschaftsgüter mit Anschaffungsoder Herstellungskosten zwischen 150 und 1.000 Euro ist ein jahresbezogener Sammelposten zu bilden, der über 5 Jahre mit jährlich 20 Prozent abzuschreiben ist (Poolabschreibung). Zinsschranke
 Beschränkung des Abzugs von Zinsen auf 30 Prozent (Zinsschranke) mit einer Freigrenze von 1 Mio. Euro und einer Escape- Klausel. Beim Abzug von Zinsaufwendungen als Betriebsausgaben wird eine so genannte Zinsschranke eingeführt, die alle Finanzierungen und nicht nur die Gesellschafter- Fremdfi nanzierung erfasst. Übersteigen die Zinsaufwendungen die Zinserträge um mehr als 1 Million Euro (Freigrenze), sind die gesamten Zinsaufwendungen nur noch unter bestimmten Voraussetzungen ganz abzugsfähig. Das Betriebsausgabenabzugsverbot gilt grundsätzlich nur für Konzernunternehmen. Ist dies gegeben und liegt der Zinsüberhang über 1 Million Euro, dann ist ein Zinsabzug nur bis zur Höhe von 30 Prozent des um Zinsaufwendungen und Abschreibungen erhöhten Gewinns (EBITDA) möglich. Diese 30-Prozent-Grenze gilt allerdings nicht, wenn der Betrieb nachweist, dass die Eigenkapitalquote des Betriebs gleich hoch oder höher ist als die Eigenkapitalquote des Konzerns (Escape- Klausel).

Info

Für nicht konzernangehörige Kapitalgesellschaften kommt die Zinsschranke zur Anwendung, wenn eine schädliche Gesellschafter-Fremdfi - nanzierung vorliegt. Dies ist der Fall, wenn mehr als 10 Prozent des Schuldzinsenüberhangs als Zinsen an wesentlich beteiligte Anteilseigner (an zu mehr als 25 Prozent unmittelbar oder mittelbar beteiligte Anteilseigener), diesen nahe stehende Personen oder rückgriffsberechtigten Dritten gewährt werden. Das Unterschreiten der 10-Prozent-Grenze ist auch Voraussetzung für die Anwendung der Escape-Klausel bei konzernangehörigen Kapitalgesellschaften. Die dem Abzugsverbot der Zinsschranke unterliegenden Schuldzinsen dürfen in die Folgejahre vorgetragen werden.

Sonstiges

 Ein weiterer Bestandteil der Gegenfinanzierung der Unternehmensteuerreform 2008 ist die Neuregelung der Besteuerung grenzüberschreitender Geschäfte zwischen nahe stehenden Personen bzw. Unternehmensteilen. Das Außensteuergesetz wird dahingehend geändert, dass zum einen Grundsätze zur Bestimmung von Verrechnungspreisen gesetzlich festgeschrieben werden. Zum anderen wird die Besteuerung so genannter Funktionsverlagerungen neu in das Außensteuergesetz aufgenommen.

 Die steuerlichen Vorteile im Rahmen einer so genannten Wertpapierleihe werden eingeschränkt.
 Für die Verrechnung von Verlusten aus dem Kauf von Gesellschaften mit Verlustvorträgen gelten künftig verschärfte Regelungen. Die bisherige Mantelkauf- Regelung (§ 8 Abs. 4 KStG), wonach eine Kapitalgesellschaft einen körperschaftsteuerlichen bzw. gewerbesteuerlichen Verlustvortrag nutzen konnte, sofern sie noch „wirtschaftlich identisch“ mit der Körperschaft ist, die den Verlust erlitten hat, entfallen und werden durch eine Vorschrift in § 8c KStG ersetzt. Maßgebliches Kriterium für die Verlustabzugsbeschränkung ist künftig der Anteilseignerwechsel, wobei eine zweistufi ge Verlustbeschränkung zur Anwendung kommt.

Info

Die neuen Regelungen zum Mantelkauf sehen eine zweistufi ge Verlustbeschränkung vor:
 Bei Anteils- oder Stimmrechtsübertragungen von mehr als 25 bis zu 50 Prozent erfolgt ein quotaler Untergang des Verlustabzugs.
 Werden mehr als 50 Prozent der Anteile oder Stimmerechte übertragen, kommt es zu einem vollständigen Untergang des Verlustabzugs. In zeitlicher Hinsicht gilt dabei ein Fünf-Jahres-Zeitraum. Auf die bishe ri ge Tatbestandsvoraussetzung „Zuführung überwiegend neuem Betriebs ver mögen“ wird nicht mehr abgestellt.

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