Lohnsteuer
Artikel bei Unternehmer
15-04-2005bestimmte Leistungen, die Sie für die Zukunftssicherung Ihrer Arbeitnehmenden erbringen; Entlohnungen für Überstunden und Sonntagsarbeit; sog. Sachbezüge (geldwerte Vorteile wie z. B. Überlassung eines Firmenwagens).
Arbeitnehmende sind solche Personen, die Arbeitslohn aus einem abhängigen Dienstverhältnis beziehen.
Aufzeichnungen
Es ist ein Lohnkonto zu führen, aus dem unter anderem für die einzelnen Arbeitnehmenden folgende Angaben ersichtlich sein müssen:
• persönliche Daten wie Name, Geburtstag, Anschrift, Steuerklasse, Religionsbekenntnis
• Gemeinde/Stadt, die die Lohnsteuerkarte ausgestellt hat, und Finanzamt, in
dessen Bezirk die Karte ausgestellt wurde
• Beginn und Ende der Beschäftigung
• Tag der Lohnzahlung
• Höhe des Arbeitslohns und der Lohnersatzleistungen
Weitere Einzelheiten finden Sie in § 41 Abs. 1 EStG und § 4 der Lohnsteuer-
Durchführungsverordnung. >
Besteuerung Die Höhe der Jahreslohnsteuer bemisst sich nach dem im jeweiligen Kalenderjahr bezogenen Arbeitslohn. Zur Ermittlung der Lohnsteuer werden die Arbeitnehmenden in Steuerklassen eingereiht, die auf den Lohnsteuerkarten vermerkt werden. Arbeitslohn, für den die Lohnsteuer pauschaliert worden ist, ist nicht dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen. Elektronische Lohnsteuerbescheinigung Im Rahmen eines Gesamtprojekts der Steuerverwaltungen aller Bundesländer („ELSTERLohn“) sind Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber, die oder der die Lohnabrechnung maschinell durchführt, erstmals für das Kalenderjahr 2004 verpflichtet, die Arbeitnehmer-Lohnsteuerdaten (Lohnsteuerbescheinigung) spätestens bis zum 28. Februar des Folgejahres nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Ohne maschinelle Lohnabrechnung können Sie befristet bis zum Kalenderjahr 2005 die Lohnsteuerbescheinigung weiterhin manuell erteilen. Ab dem Kalenderjahr 2006 sind die Daten in jedem Fall auf elektronischem Weg an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Für die Datenübertragung ist die Bildung eines Ordnungsmerkmals – der sog. „eTIN“ – nach amtlich festgelegten Regeln erforderlich. Diese eTIN setzt sich aus Namen, Vornamen und Geburtsdatum Ihrer Arbeitnehmenden zusammen. Die notwendigen Informationen zur Datenfernübertragung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung sind im Internet unter www. elsterlohn.de abrufbar. Bei elektronischer Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung sind Sie verpflichtet, Ihren Arbeitnehmenden einen nach amtlich vorgeschriebenem Muster gefertigten Ausdruck dieser Lohnsteuerbescheinigung mit Angabe des lohnsteuerlichen Ordnungsmerkmals auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen. Auch im Rahmen des ELSTERLohn-Verfahrens müssen Ihnen Arbeitnehmende wie bisher ihre Lohnsteuerkarte vorlegen. Nach Ablauf des Kalenderjahres haben Sie die Lohnsteuerkarten entweder aufzubewahren oder zu vernichten. Der früheste Vernichtungszeitpunkt ist der 01. April des Folgejahres. Die Lohnsteuerkarte darf den Arbeitnehmenden nur ausgehändigt werden, wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahres endet (z. B. Kündigung). Auch Lohnsteuerkarten, die ausnahmsweise eine Lohnsteuerbescheinigung enthalten (z. B. weil Arbeitnehmende zu Beginn des Kalenderjahres bei Arbeitgebenden ohne maschinelle Lohnabrechnung beschäftigt waren), müssen Sie den Arbeitnehmenden aushändigen.
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