Umsatzsteuer

Artikel bei Unternehmer

15-04-2005
Umsatzsteuer Besteuert wird der Umsatz, sofern nicht eine Steuerbefreiung besteht. Zu den Umsätzen zählen Lieferungen (zum Beispiel Warenverkäufe), sonstige Leistungen (zum Beispiel Reparaturarbeiten, Beratungsleistungen), innergemeinschaftliche Erwerbe (zum Beispiel Warenbezüge aus EU-Staaten) und die unentgeltlichen Wertabgaben bzw. der so genannte Eigenverbrauch (zum Beispiel Entnahme eines mit Vorsteuerabzugsberechtigung erworbenen Gegenstands, im Übrigen vgl. „Privatentnahmen“ S. 12 f.). Der Umsatz wird bei Lieferungen, innergemeinschaftlichen Erwerben und sonstigen Leistungen nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger (= Käuferin oder Käufer beziehungsweise Auftraggeber) aufwendet, um die Leistung zu erhalten (= Preis), jedoch abzüglich der Umsatzsteuer. Sie ist entweder aus dem Preis (Bruttobetrag) herauszurechnen oder dem Entgelt (Nettobetrag) hinzuzurechnen. Beim so genannten Eigenverbrauch wird der Umsatz wie folgt bemessen: • im Fall der Entnahme eines mit Vorsteuerabzugsberechtigung erworbenen Gegenstands für unternehmensfremde Zwecke nach dem Einkaufspreis oder – mangels eines Einkaufspreises – nach den Selbstkosten (jeweils ohne Umsatzsteuer); • im Fall der Verwendung eines mit Vorsteuerabzugsberechtigung erworbenen Gegenstands für unternehmensfremde Zwecke nach den insoweit entstandenen Kosten. Dabei sind solche Kosten auszuscheiden, bei denen kein Vorsteuerabzug möglich ist. Der so ermittelte Betrag ist ein so genannter Nettowert, auf den die Umsatzsteuer mit dem allgemeinen Steuersatz aufzuschlagen ist. Rechnung Mit einer Rechnung rechnen Sie Ihre Lieferungen und sonstigen Leistungen ab. Außerdem ist eine Rechnung wesentlich, um den Vorsteuerabzug bei Ihrem Finanzamt geltend machen zu können. Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:
  1. vollständiger Name und vollständige Anschrift der leistenden Unternehmerin oder des leistenden Unternehmers und der Empfängerin oder des Empfängers der Leistung,
  2. die der leistenden Unternehmerin oder dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihr beziehungsweise ihm vom Bundesamt für Finanzen erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
  3. Ausstellungsdatum,
  4. eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung von Rechnungsausstellenden einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
  5. die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
  6. den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung (oder den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts), sofern dieser Zeitpunkt feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist,
  7. das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist und
  8. . den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.
Für Rechnungen über Kleinbeträge (bis zu 100 € brutto) gibt es Vereinfachungsregelungen. Weitere Informationen zu den umsatzsteuerlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit Rechnungen enthält das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 29.01.2004, das im Bundessteuerblatt 2004 Teil I, S. 258 veröffentlicht ist. Vorsteuerabzug Vorsteuer ist insbesondere die Umsatzsteuer, die Ihnen von einem anderen Unternehmen für Leistungsbezüge Ihres Unternehmens in Rechnung gestellt worden ist. Ein Vorsteuerabzug ist für die gesetzlich geschuldete Steuer möglich, wenn Sie eine Rechnung besitzen, die den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Darüber hinaus können Sie u. a. die Umsatzsteuer als Vorsteuern abziehen, die Sie aufgrund innergemeinschaftlicher Erwerbe oder aufgrund des Wechsels der Steuerschuldnerschaft schulden. Ein Vorsteuerabzug für Gegenstände, die Sie zu weniger als 10 v. H. für Ihr Unternehmen nutzen, ist nicht möglich. Die Vorsteuer kann in der Regel von der Steuer für die eigenen Umsätze abgezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn die Rechnung noch nicht bezahlt ist. Die Vorsteuer ist jedoch vom Abzug ausgeschlossen, wenn die ihr zuzurechnenden Leistungsbezüge zur Ausführung bestimmter steuerfreier Umsätze verwendet werden (siehe „Steuerbefreiung“ S. 25). Für Rechnungen über Kleinbeträge (bis zu 100 € brutto) und Fahrausweise gibt es Vereinfachungsregelungen. Für den Vorsteuerabzug aus Rechnungen über Anzahlungen (das heißt Vorauszahlungen für noch nicht oder nur teilweise erbrachte Leistungen) gelten Besonderheiten! Besteuerung Sollversteuerung = Regelbesteuerung Die Steuer wird nach den vereinbarten Entgelten berechnet. Das bedeutet, dass die Steuer bei Ausführung des Umsatzes entsteht und nicht erst zu dem Zeitpunkt, in dem das Entgelt vereinnahmt wird – zum Beispiel Lieferung auf Ziel. Ändert sich im Nachhinein das Entgelt, wird auch die Umsatzsteuer berichtigt. Anzahlungen (das heißt Vorauszahlungen) sind stets mit ihrer Vereinnahmung zu versteuern. Die Höhe der Vorauszahlung ist nicht entscheidend. Istversteuerung geschieht nur auf Antrag! Das bedeutet, dass die Steuer mit Vereinnahmung des Entgelts entsteht. Voraussetzungen:
  • Gesamtumsatz (= Umsätze eines Jahres ohne bestimmte steuerfreie Umsätze) des vorangegangenen Jahres darf nicht mehr als 125 000 € betragen oder
  • es ist eine besondere Befreiung von der Buchführungspflicht ausgesprochen worden oder
  • es handelt sich um Umsätze aus der Tätigkeit als Angehörige oder Angehöriger eines so genannten freien Berufs.
Beispiele: Architektin/Architekt Ärztin/Arzt Bildberichterstatterin/Bildberichterstatter Dentistin/Dentist Dolmetscherin/Dolmetscher Handelschemikerin/Handelschemiker Heilpraktikerin/Heilpraktiker Ingenieurin/Ingenieur Journalistin/Journalist Krankengymnastin/Krankengymnast Lotsin/Lotse Notarin, Notare Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen Nur auf Antrag! Vorsteuerbeträge können pauschal mit einem bestimmten Prozentsatz des Umsatzes (Nettobetrag) anstelle der tatsächlich entstandenen Vorsteuerbeträge abgezogen werden. Voraussetzungen:
  1. Es besteht keine Buchführungspflicht,
  2. der Umsatz des vorangegangenen Jahres übersteigt nicht 61 356 €,
  3. Sie gehören zum berechtigten Personenkreis: bestimmte Unternehmen des Handwerks, Einzelhandels und gewerblichen Dienstleistungsbereichs; bestimmte freie Berufe
Für einige Gewerbe- und Berufszweige decken die Pauschalsätze nur einen Teil der Vorsteuerbeträge ab. Steuersätze Allgemeiner Steuersatz: 16 % des Entgelts (= 13,79 % des Rechnungsbetrags) Ermäßigter Steuersatz: 7 % des Entgelts (= 6,54 % des Rechnungsbetrags) Beispiele: Umsatz und sog. Eigenverbrauch von Lebensmitteln (nicht aber Restaurationsumsätze!), Verkauf von Büchern, Zeitungen und Kunstgegenständen, Tätigkeit als Schaustellerin oder Schausteller. Bestimmte nicht steuerbefreite Leistungen von Zahnärztinnen oder Zahnärzten, Leistungen nach dem Urheberrechtsgesetz. Berechnung Von der berechneten Umsatzsteuer werden die abziehbaren Vorsteuerbeträge abgezogen. Es ergibt sich Ihre Zahllast oder Ihr Guthaben. Aufzeichnungen Im Ausgangsbereich (= Ihre Umsätze) und Eingangsbereich (= Ihre Leistungsbezüge) müssen jeweils das Entgelt für den Umsatz sowie der auf das Entgelt entfallende Steuerbetrag aus den Aufzeichnungen zu ersehen sein. Die Aufzeichnungen können in der Weise geführt werden, dass Entgelt und Steuerbetrag – getrennt nach Steuersätzen – jeweils in einer Summe erfasst werden. Am Schluss jedes Voranmeldungszeitraums sind die Summe der Entgelte und die Summe der Steuer- und Vorsteuerbeträge zu errechnen und aufzuzeichnen. Aufzeichnungen und Belege sind geordnet aufzubewahren. Steuerbefreiung Nicht jeder Umsatz ist steuerpflichtig. Das Gesetz sieht verschiedene Befreiungstatbestände vor. Beispiele: Umsätze aus der Tätigkeit als Vertreterin oder Vertreter einer Bausparkasse, Versicherung, Versicherungsmaklerin oder Versicherungsmakler, Exportgeschäfte. Die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken sowie Grundstücksveräußerungen. Umsätze aus der Tätigkeit in Heil- und Heilhilfsberufen. Nicht darunter fallen die Umsätze der Tierärztinnen oder Tierärzte und bestimmte zahntechnische Leistungen. Die meisten Steuerbefreiungen schließen den Vorsteuerabzug aus (s. „Vorsteuerabzug“ S. 22 ff.). Daneben gibt es eine Gruppe steuerbefreiter Leistungen, die nicht zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führt. Hierbei handelt es sich vor allem um Exportgeschäfte. Auf bestimmte Steuerbefreiungen können Sie verzichten, wenn Sie an eine andere Unternehmerin oder an einen anderen Unternehmer für deren oder dessen Unternehmen leisten. Sie verlieren dann nicht den Vorsteuerabzug, z. B. bei der Vermietung gewerblich genutzter Räume. Unternehmerinnen und Unternehmer, die sowohl Umsätze ausführen, die den Vorsteuerabzug zulassen, als auch solche, die den Vorsteuerabzug ausschließen, müssen die mit den jeweiligen Umsätzen zusammenhängenden Vorsteuern in abziehbare und nicht abziehbare Beträge aufteilen.   2. Sie sind nicht verpflichtet, die Besteuerung als Kleinunternehmerin oder als Kleinunternehmer anzuwenden. Sie können hierauf vielmehr durch eine Erklärung gegenüber Ihrem Finanzamt verzichten (Option zur Regelbesteuerung). Gründe hierfür könnten sein, dass die Vorsteuern die Steuerschuld übersteigen (tritt gerade bei Geschäftsneugründungen häufig auf) oder dass Ihre Kundinnen und Kunden auch Unternehmerinnen oder Unternehmer sind und Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis wünschen. Die Erklärung bindet Sie fünf Jahre. – § 19 Abs. 2 UStG – Erklärungs- und Zahlungsfristen Umsatzsteuer-Voranmeldungen Im Jahr der Neugründung und im folgenden Kalenderjahr ist der Kalendermonat der Voranmeldungszeitraum für abzugebende Umsatzsteuer-Voranmeldungen. Die Voranmeldungen sind jeweils bis zum 10. des Folgemonats abzugeben. Die Voranmeldungen können auch elektronisch abgegeben werden (s. S. 43). Ab 1. Januar 2005 ist grundsätzlich eine Abgabe von Umsatz-steuer-Voranmeldungen auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung vorgesehen. Die Vorauszahlung (= vorangemeldeter Betrag) ist am 10. Tag nach Ablauf jedes Monats fällig. Auf Antrag verlängert das Finanzamt die Abgabe- und Zahlungsfrist um einen Monat. Die Dauerfristverlängerung wird allerdings nur unter der Auflage gewährt, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen des vorangegangenen Jahres geleistet wird. Die Sondervorauszahlung wird im letzten Voranmeldungszeitraum des laufenden Jahres angerechnet. Jahressteuererklärungen Neben den Voranmeldungen müssen alle Unternehmerinnen und Unternehmer eine Jahressteuererklärung abgeben, völlig unabhängig von der Höhe des Umsatzes. Für die Abgabe dieser Steuererklärung gilt das zur Einkommensteuererklärung Gesagte entsprechend: Abgabefrist bis zum 31. Mai des nächsten Jahres (gegebenenfalls ist ein Fristverlängerungsantrag zu stellen). Diese Steuererklärung ist eine Steueranmeldung. Die Jahressteuererklärung kann auch elektronisch abgegeben werden (siehe Seite 43). Die darin von Ihnen errechnete Abschlusszahlung ist innerhalb eines Monats nach Eingang der Steueranmeldung fällig.
  • Gemeinde/Stadt, die die Lohnsteuerkarte ausgestellt hat, und Finanzamt, in dessen Bezirk die Karte ausgestellt wurde
  • Beginn und Ende der Beschäftigung
  • Tag der Lohnzahlung
  • Höhe des Arbeitslohns und der Lohnersatzleistungen
Weitere Einzelheiten finden Sie in § 41 Abs. 1 EStG und § 4 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung.

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