Einkommensteuer

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15-04-2005
Einkommensteuer Besteuert wird das zu versteuernde Einkommen. Dazu gehört als ganz wesentlicher Bestandteil der von Ihnen erwirtschaftete Gewinn. Dieses Einkommen errechnet sich in Grundzügen wie folgt: Einkommen: Summe aller Einkünfte (z. B. Gewinn, Vermietungseinkünfte) ./. Sonderausgaben (z. B. Versicherungsbeiträge) ./. außergewöhnliche Belastungen (z. B. hohe Krankheitskosten) ./. Tariffreibeträge Die Höhe der Einkommensteuer hängt insbesondere von der Höhe des zu versteuernden Einkommens und vom Familienstand ab. Für Alleinstehende gilt grundsätzlich der Grundtarif und für Verheiratete der Splittingtarif. Auf der Internetseite Ihres Finanzamts www.finanzamt.nrw.de steht Ihnen unter der Rubrik „Infos für Steuerzahler/Berechnungen“ ein Steuerberechnungsprogramm zur Verfügung, welches die Steuerbelastung auf Ihren voraussichtlichen Gewinn ermittelt. Klicken Sie dazu auf die Rubrik „Berechnung der tariflichen Einkommensteuer“ und geben Sie das entsprechende Jahr, den Steuertarif und das zu versteuernde Einkommen ein. Hinweis: Im Eingabefeld „Progressionsvorbehalt“ einzutragen sind bestimmte steuerfreie Einnahmen, insbesondere Arbeitslosengeld oder Krankengeld, aber nicht das Erziehungsgeld. Beispiel: Sie rechnen mit einem Gewinn i. H. von 10 000 €. Unter Einbeziehung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit Ihres Ehegatten und nach Abzug evtl. Sonderausgaben oder außergewöhnlicher Belastungen ergibt sich ein zu ver steuerndes Einkommen i. H. von 35 000 €. Unter Annahme eines zu versteuernden Einkommen einmal i. H. von 25 000 € und dann i. H. von 35 000 € können Sie die auf den unter nehmerischen Gewinn entfallende Einkommensteuer unge fähr errechnen. Dazu brauchen Sie lediglich die Einkom mensteuer bei einem zu versteuernden Einkommen i. H. von 25 000 € von der Einkommensteuer bei einem zu versteu ernden Einkommen i. H. von 35 000 € zu subtrahieren. Haben Sie Anlaufverluste und können diese nicht mit anderen Gewinnen/Ein-künften des laufenden Jahres ausgleichen, so können die Verluste nach Maßgabe des § 10 d EStG mit den Einkünften des vorangegangenen Jahres verrechnet werden (= Verlustrücktrag). Das Finanzamt kann den Verlustrücktrag aber nur dann durchführen, wenn Sie für das Rücktragsjahr einen Antrag auf Einkommensteuerveranlagung stellen. Wahlweise können die Verluste auch ganz oder teilweise in den folgenden Jahren berücksichtigt werden (= Verlustvortrag). Verluste werden allerdings nur dann steuerlich berücksichtigt, wenn absehbar ist, dass Sie durch Ihre Tätigkeit auf Dauer Gewinn erzielen werden. Erklärungs- und Zahlungsfristen Abgabefrist der Steuererklärung ist bis zum 31. Mai des nächsten Jahres. Eine generelle Fristverlängerung bis zum 30. September wird nur dann gewährt, wenn bei Anfertigung der Erklärung eine Angehörige oder ein Angehöriger der steuerberatenden Berufe mitgewirkt hat. Bei begründetem Antrag kann eine Fristverlängerung ausnahmsweise gewährt werden. Stellen Sie den Antrag rechtzeitig. Sorgen Sie bitte immer für die rechtzeitige Abgabe der Steuererklärung. Lassen Sie es nicht erst zu Schätzungen kommen! Fälligkeit der Vorauszahlungen: 10.03. / 10.06. / 10.09. / 10.12. Die Vorauszahlungen bemessen sich nach der für das ganze Jahr voraussichtlich geschuldeten Einkommensteuer. Wenn abzusehen ist, dass die Einkommensteuer des abgelaufenen Jahres erheblich abweicht von der voraussichtlichen Steuerschuld des laufenden Jahres, dann werden die Vorauszahlungen (ggf. auf Antrag) angepasst. Die Abschlusszahlung ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheids fällig.

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