Betriebseinnahmen

Artikel bei Unternehmer

15-04-2005
Betriebseinnahmen Betriebseinnahmen sind alle Einnahmen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Hierzu rechnet in erster Linie Ihr Umsatz (siehe dazu unter „Umsatzsteuer“ S. 20 ff.). Gehört ein Kfz zum Betriebsvermögen, können die darauf entfallenden Aufwendungen einschließlich der Abschreibung als Betriebsausgaben abgezogen werden. Wird das Kfz auch für private Zwecke genutzt, sind die abziehbaren Betriebsausgaben um den so genannten privaten Nutzungsanteil zu kürzen, der grundsätzlich durch eine typisierende Methode (pauschal) ermittelt wird. Der private Nutzungsanteil ist danach monatlich mit 1 % des Listenpreises des Kfz einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen. Anstelle der pauschalen Ermittlung kann der private Nutzungsanteil wahlweise aber auch mit den auf die Privatfahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen angesetzt werden. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die für das Kfz insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den betrieblichen/beruflichen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden. Zu beachten ist ferner, dass Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Betrieb/Büro nur in begrenztem Umfang steuerlich abgezogen werden können. Es gilt eine verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale von 0,30 € pro Entfernungskilometer, höchstens jedoch 4 500 €. Bei der Benutzung eines Kfz kann ein höherer Betrag als 4 500 € berücksichtigt werden. Soweit die tatsächlichen Kosten für das Kfz die vorbezeichneten Entfernungspauschalen übersteigen, sind sie nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig. Für die Berechnung dieser Differenz besteht ebenfalls ein Wahlrecht zwischen dem Ansatz der tatsächlichen Kosten bei Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches und einer typisierenden Methode (positive Differenz aus Listenpreis inkl. Umsatzsteuer x 0,03 % x Anzahl der Monate/Jahr x Entfernungskilometer abzüglich 0,30 € x Arbeitstage/Jahr x Entfernungskilometer). Das Wahlrecht für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb/Büro ist gekoppelt an das Wahlrecht, das für den Nachweis der Aufwendungen für Privatfahrten besteht. Private Dienstleistung Beispiele: Der Inhaber eines Kfz-Betriebes repariert den Pkw seiner Ehefrau unentgeltlich. Die Heilpraktikerin behandelt einen Bekannten unentgeltlich. Die dadurch verursachten Kosten (einschließlich des Werts der dafür entnommenen Gegenstände) dürfen den Gewinn nicht mindern. Die Beträge sind zugleich die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer. Der Unternehmerlohn gehört nicht zu den Kosten. Weitere Aufzeichnungen Gesonderte Aufzeichnungen des Wareneingangs in einem Wareneingangsbuch oder auf besonderen Konten innerhalb der Buchführung sind erforderlich. Die Aufzeichnungen müssen die folgenden Angaben enthalten:
  1. Tag des Wareneingangs oder Datum der Rechnung,
  2. Firma und Anschrift der Lieferantin oder des Lieferanten,
  3. handelsübliche Bezeichnung der Ware,
  4. Preis,
  5. Beleghinweis.
Gesonderte Aufzeichnungen des Warenausgangs sind nur bei so genannten Großhandelsgeschäften (= Zuliefer- und Erzeugerfirmen, die an andere gewerbliche Unternehmen liefern) erforderlich.

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