Betriebsausgaben

Artikel bei Unternehmer

15-04-2005
Betriebsausgaben Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind, insbesondere zum Beispiel Aufwendungen für Personal und Wareneinkauf. Auch Absetzung für Abnutzung (= Abschreibung) ist Betriebsausgabe. Abzuschreiben sind unter anderem Anschaffungs- oder Herstellungskosten eigener Gebäude und beweglicher Wirtschaftsgüter, die selbstständig nutzbar sind. Zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen ist eine Sonderabschreibung neuer beweglicher Wirtschaftsgüter von zusätzlich 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten unter den Voraussetzungen des § 7 g Abs. 1 und 2 EStG möglich. Unter anderem ist es grundsätzlich erforderlich, dass für das begünstigte Wirtschaftsgut zuvor eine so genannte Ansparrücklage gebildet worden ist. Eine derartige den Gewinn mindernde Rücklage können kleinere und mittlere Betriebe für die künftige Anschaffung oder Herstellung neuer beweglicher Wirtschaftsgüter bis zur Höhe von 154 000 € bilden. Wichtig: Existenzgründerinnen und Existenzgründer können die Sonderabschreibungen für Investitionen in dem Wirtschaftsjahr, in dem mit der Betriebseröffnung begonnen wird, auch ohne vorherige Bildung einer Ansparrücklage in Anspruch nehmen. Die Rücklage darf 40 % der in den kommenden zwei Jahren beabsichtigten begünstigten Investitionen nicht überschreiten. Sie muss gewinnerhöhend aufgelöst werden, sobald die Investitionen vorgenommen worden sind, spätestens jedoch zum Ende des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres. Für Existenzgründerinnen und Existenzgründer treten im Gründungszeitraum (bis zu sechs Jahre) an die Stelle des vorgenannten Betrags von 154 000 € der Betrag von 307 000 € und des vorgenannten Zeitraums von zwei Jahren ein Zeitraum von fünf Jahren (§ 7 g Abs. 3 – 7 EStG). Zur Prüfung weiterer Voraussetzungen sowie der Zweckmäßigkeit einer Inanspruchnahme der Sonderabschreibung und der Ansparabschreibung befragen Sie bitte Ihre Steuerberatung. Haben Sie zum Beispiel hohe Anlaufverluste, „benötigen“ Sie die Sonderabschreibung und die Ansparabschreibung nicht. Geringwertige Wirtschaftsgüter sind im Jahr der Anschaffung sofort in vollem Umfang Betriebsausgabe. Es handelt sich hier um abnutzbare, bewegliche Wirtschaftsgüter, die selbstständig nutzbar sind und deren Anschaffungs-/Herstellungskosten oder Einlagewert nicht über 410 € liegen (ohne Umsatzsteuer). Alle Abschreibungsangaben müssen aus der Buchführung ersichtlich oder in einem Verzeichnis aufgeführt sein. Werbegeschenke, die nicht teurer als 35 € sind (ohne Umsatzsteuer, soweit diese als Vorsteuer abgezogen werden darf), sind ebenfalls steuerliche Betriebsausgaben. Die Freigrenze von 35 € gilt pro Empfängerin oder Empfänger pro Jahr. Auch Bewirtungskosten sind Betriebsausgaben, wenn sie betrieblich veranlasst sind. Der steuerlich zulässige Abzug ist auf 70 % der angemessenen und nachgewiesenen Aufwendungen begrenzt. Aufwendungen für Werbegeschenke und Bewirtungskosten sind nur dann abziehbar, wenn sie einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden.

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