Aufzeichnungen/Gewinnermittlung

Artikel bei Unternehmer

15-04-2005
Aufzeichnungen im Rahmen einer kaufmännischen Buchführung gemäß Handelsund Steuerrecht: Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich; oder Aufzeichnung der Geschäftsvorfälle im Rahmen einer Einnahme-Überschussrech-nung: Gewinnermittlung durch Abzug der Betriebsausgaben von den Betriebseinnahmen. Bei gewerblichen Berufen entscheidet sich, welche Gewinnermittlungsart zulässig ist, nach handels- und steuerrechtlichen Vorschriften. Bitte wenden Sie sich gegebenenfalls an Ihre steuerliche Beratung. Bei anderen selbstständigen Berufen sind beide Gewinnermittlungsarten zulässig.

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