Rentenbesteuerung neu geregelt
Artikel bei Rentner
15-04-2005Das Grundkonzept der nachgelagerten Besteuerung sieht so aus, dass in der Erwerbsphase Aufwendungen zur Altersvorsorge steuerfrei bleiben. Später, in der Auszahlungsphase, werden die Altersbezüge dann (voll) versteuert. Der Übergang auf die nachgelagerte Besteuerung erfolgt in Schritten und begann im Jahr 2005. Von da an wird auf der einen Seite der Abzug von Vorsorgeaufwendungen bis zum Jahr 2025 erhöht. Auf der anderen Seite wird stufenweise bis zum Jahr 2040 die nachgelagerte volle Besteuerung von Alterseinkünften eingeführt.
Vorsorgeaufwendungen
Beim steuerlichen Abzug von Vorsorgeaufwendungen kann zwischen Altersvorsorgeaufwendungen und sonstige Vorsorgeaufwendungen unterschieden werden.
Zu den Altersvorsorgeaufwendungen zählen neben Beiträgen zu den gesetzlichen Rentenversicherungen, zu landwirtschaftlichen Alterskassen, zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, auch Aufwendungen zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung, wobei bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein müssen.
Info
Der steuerfreie Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Sozialversicherung und gleich gestellte steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers rechnen ebenfalls zu den Vorsorgeaufwendungen.
Der Höchstbetrag für den Abzug dieser Vorsorgeaufwendungen beläuft sich auf maximal 20.000/40.000 Euro (ledig/ verheiratet) im Jahr. Die Übergangsregelung sieht so aus, dass von den zu berücksichtigenden Aufwendungen im Jahr 2005 zunächst 60 Prozent absetzbar sind. Der Prozentsatz steigt dann jährlich um 2 Prozentpunkte, bis im Jahr 2025 der gesamte Höchstbetrag erreicht ist.
Info
Als Sonderausgaben absetzbar sind die jeweils ermittelten Höchstbeträge abzüglich der steuerfreien Arbeitgeberanteile/-zuschüsse.
Zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen gehören z. B. Beiträge zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit, zu Kranken-, Pfl ege-, Unfall- und Haftpfl ichtversicherungen sowie zu Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen. Die sonstigen Vorsorgeaufwendungen sind bis zu einem Höchstbetrag von 2.400 Euro absetzbar. Bei gesetzlich Krankenversicherten, bei Sozialversicherungsrentnern und bei Beamten beläuft sich der Höchstbetrag auf 1.500 Euro.
Info
Bei Ehegatten bestimmt sich der gemeinsame Höchstbetrag aus der Summe des jedem Ehegatten zustehenden Höchstbetrages.
Bei Arbeitnehmern werden Vorsorgeaufwendungen wie bisher bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren mittels einer Vorsorgepauschale berücksichtigt.
Um Schlechterstellungen gegenüber dem bisherigen Recht zu vermeiden, führen die Finanzämter bis zum Jahr 2019 eine Günstigerprüfung durch. Es wird geprüft, ob die bisherigen steuerlichen Abzugsbeträge für Vorsorgeaufwendungen nicht günstiger sind. Dabei wird der Vorwegabzug in Höhe von bisher 3.068/6.136 Euro (ledig/verheiratet) stufenweise abgeschmolzen.
Rentenbesteuerung
Renten, die auf Altersvorsorgebeiträgen beruhen, werden bis zum Jahr 2040 auf eine Vollversteuerung umgestellt. Dies geschieht in der Weise, dass diese Renten ab dem Jahr 2005 zu 50 Prozent der Besteuerung unterliegen. Dies gilt für alle, die bereits eine Rente beziehen oder ab dem Jahr 2005 eine Rente erhalten. Der steuerpfl ichtige Rentenanteil wird für jeden neu hinzukommenden Rentnerjahrgang, also ab dem Jahr 2006, erhöht. Bis zum Jahr 2020 beträgt die jährliche Erhöhung zwei Prozentpunkte. Ab dem Jahr 2021 bis zum Jahr 2040, bei dem 100 Prozent erreicht sind, beläuft sich die jährliche Steigerungsrate auf einen Prozentpunkt. Durch Abzug des steuerpfl ichtigen Rentenanteils vom Jahresbetrag der Rente wird der steuerfreie Rentenanteil ermittelt. Dieser Rentenfreibetrag gilt ab dem Jahr, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt, und wird grundsätzlich für die gesamte Laufzeit der Rente festgeschrieben.
Info
Die Ertragsanteile nach dem Alterseinkünftegesetz, die auch noch bei Renteneinkünften zur Anwendung kommen, die nicht zur Basisversorgung gehören (z. B. lebenslange Renten aus privaten Rentenversicherungsverträgen) wurden gegenüber den bisherigen Sätzen erheblich gesenkt.
Tipp
Eine so genannte Öffnungsklausel beinhaltet eine Ausnahme von der nachgelagerten Besteuerung. Danach kommt bei Leibrenten, die auf Beiträgen beruhen, die vor dem 1. 1. 2005 über einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren oberhalb der jeweiligen Höchstbeträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden, die bisherige Ertragsanteilsbesteuerung auf Antrag weiterhin zur Anwendung. Bei Versicherten der gesetzlichen Renteversicherung kann dies vorliegen, wenn in der Vergangenheit so genannte Höherversicherungsbeiträge ge leistet wurden. In diesen Fällen muss die Rentenleistung in einen nachgelagert zu besteuernden Anteil und in einen mit dem Ertragsanteil zu besteuernden Anteil aufgeteilt werden.
Bei der Besteuerung von Beamtenpensionen und Betriebsrenten ist ab 2005 der Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 920 Euro weggefallen, stattdessen wird, wie bei der Rentenbesteuerung, ein Werbungskosten- Pauschbetrag in Höhe von 102 Euro gewährt. Ferner wird bei der Besteuerung von Pensionen der so genannte Versorgungsfreibetrag jahrgangsweise bis zum Jahr 2040 abgeschmolzen, wobei allerdings zum Ausgleich des Wegfalls des Arbeitnehmer-Pauschbetrags ein Zuschlag gewährt wird.
Private Lebensversicherungen
Bei der Besteuerung von privaten Kapitallebensversicherungen gab es einschneidende Änderungen. Zum einen wurde ab 2005 der Sonderausgabenabzug von Beiträgen zu Kapitallebensversicherungen abgeschafft. Zum anderen wurden Erträge aus Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, soweit nicht die Rentenzahlung gewählt wird, aus Kapitallebensversicherungen mit Sparanteil sowie aus fondsgebundenen Lebensversicherungen bei nach dem 31.12.2004 abgeschlossenen Verträgen steuerpfl ichtig. Die steuerliche Bemessungsgrundlage ist der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der entrichteten Beiträge. Des Weiteren gibt es eine ermäßigte Besteuerung. Danach ist nur die Hälfte des Unterschiedsbetrags anzusetzen, wenn die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerzahlers und nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt wird.
Betriebliche Altersvorsorge
Beiträge zu Direktversicherungen zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung werden in die für Beiträge an Pensionsfonds und Pensionskassen geltende Steuerfreiheit des § 3 Nr. 63 EStG einbezogen. Die für diese Beiträge geltende steuerfreie Höchstgrenze (4 v.H. der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung) wird gleichzeitig um einen Freibetrag in Höhe von 1.800 Euro angehoben. Der neue Freibetrag gilt für Versorgungszusagen, die nach dem 31.12.2004 erteilt werden. Bei erworbenen Betriebsanwartschaften wurden die Mitnahmemöglichkeiten zu einem anderen Arbeitgeber verbessert. Neben einer einvernehmlichen Übertragung zwischen dem alten und neuen Arbeitgeber, hat der Beschäftigte ein Recht auf Mitnahme des beim ehemaligen Arbeitgeber bzw. bei dessen Versorgungseinrichtung aufgebauten Betriebsrentenkapitals.
Riester-Rente
Im Bereich der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge wurden bürokratische Hemmnisse abgebaut und der Verbraucherschutz verbessert. So können Anbieter einer privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge vom Anleger bevollmächtigt werden, den Zulagenantrag zu stellen. Die Anzahl der Zertifi zierungskriterien wurde von elf auf fünf reduziert. Ferner wurden die Informationspfl ichten der Anbieter erweitert. Dies betrifft z. B. die Verpfl ichtung zur jährlichen Information über die Kapitalentwicklung und zu vorvertraglichen Infos über das Risikopotenzial und über die Anlagepolitik. Fundstelle: Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz Alt- EinkG) BGBl. 2004 Teil I, S. 1427.
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