Besteuerung der Pensionärinnen und Pensionäre

Artikel bei Rentner

15-04-2005
Besteuerung der Pensionärinnen und Pensionäre Versorgungsbezüge von im Ruhestand befindlichen Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richtern und Soldatinnen und Soldaten bzw. deren Witwen, Witwern oder Waisen sind mit ihrem Gesamtbetrag als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit steuerpflichtig, weil sie als Entlohnung für frühere Dienstleistungen anzusehen sind. Das gleiche gilt für Bezüge, die ehemalige Arbeitgebende zahlen (Werkspensionen, Betriebsrenten). Allerdings gibt es für Pensionen – solange die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung noch nicht vollständig der Besteuerung unterliegen – einen Versorgungsfreibetrag und einen Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag, die beim Lohnsteuerabzug und bei der Einkommensteuerveranlagung automatisch berücksichtigt werden. Der Versorgungsfreibetrag beträgt bei Pensionierten, die bereits Versorgungsbezüge beziehen oder die bis Ende 2005 in Pension gehen 40 % der Versorgungsbezüge, höchstens jedoch jährlich 3 000 Euro. Der Zuschlag beträgt 900 Euro. Bei Versorgungsbezügen, die von privaten Arbeitgebenden wegen Erreichens einer Altersgrenze gezahlt werden, werden der Freibetrag und der Zuschlag erst nach Vollendung des 63. Lebensjahres gewährt, bei schwerbehinderten Menschen bereits nach Vollendung des 60. Lebensjahres. Für die einzelnen Pensionierten bleibt der bei Eintritt geltende Versorgungsfreibetrag und Zuschlag für die gesamte Dauer des Versorgungsbezugs gleich. Für jeden neu hinzukommenden Jahrgang werden die Beträge bis zum Jahr 2040 in gleichem Maße wie die Besteuerung der Renten aus der gesetzlichen Sozialversicherung steigt abgeschmolzen.
Finanzenchannel.de
Finanzen | Kredit | Versicherungsvergleich