Steuerlich zu erklärender Rentenbetrag

Artikel bei Rentner

15-04-2005
Steuerlich zu erklärender Rentenbetrag Der Besteuerung zugrunde gelegt wird der aus der Renten(anpas-sungs)mitteilung ersichtliche Rentenbetrag ohne Abzug der bei Auszahlung einbehaltenen eigenen Beitragsanteile zur Krankenund Pflegeversicherung. Dieser Rentenbetrag ist in der Steuer erklärung (Anlage SO) anzugeben. Die eigenen Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung werden als Sonderausgaben im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge berücksichtigt. Ist in der Renten(anpassungs)mitteilung ein Zuschuss zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen ausgewiesen, ist nur der (ungekürzte) Rentenbetrag in der Steuererklärung anzugeben; der Zuschuss zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen ist steuerfrei. In diesem Fall können die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe des steuerfreien Zuschusses nicht als Sonderausgaben abgezogen werden. Nur die über die Zuschüsse hinaus aus der Rente selbst aufgewendeten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sind im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge als Sonderausgaben abziehbar.
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