Hinterbliebenen- und Waisenrenten

Artikel bei Rentner

15-04-2005
Hinterbliebenen- und Waisenrenten Wenn Versicherte sterben, erhalten hinterbliebene Ehegatten eine Witwen- oder Witwerrente und unter bestimmten Voraussetzungen Kinder eine Waisenrente. Die Waisenrente wird grundsätzlich nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, bei noch andauernder Ausbildung bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gewährt. Die Altersgrenze von 27 gilt auch, wenn die Waise ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr leistet oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Bei Unterbrechung der Ausbildung durch den gesetzlichen Wehrdienst/Zivildienst kann sich die Altersbegrenzung weiter erhöhen. Für die Besteuerung von Witwen-/Witwer- oder Waisenrenten ist ab 2005 nicht mehr die Laufzeit bzw. das bei Rentenbeginn vollendete Lebensalter von Rentenberechtigten maßgebend. Die genannten Renten sind vielmehr mit den gleichen Besteuerungsanteilen steuerpflichtig wie die Altersrenten. D. h. für Witwen-/Wit-wer- und Waisenrenten, die bereits vor 2005 gezahlt wurden, unterliegt ab 2005 ein 50-prozentiger Anteil der Besteuerung. Dies gilt auch für Witwen-/Witwer-und Waisenrenten, die 2005 erstmals gezahlt werden. Auch bei diesen Renten wird der steuerfreie Anteil im Jahr, das dem Rentenbeginn folgt, auf Dauer als Freibetrag festgeschrieben, der in künftigen Jahren von den Renteneinnahmen abgezogen wird, um den steuerpflichtigen Anteil der Rente zu ermitteln. Ist der Witwen-/Witwer- oder Waisenrente bereits eine Altersrente von verstorbenen Arbeitnehmenden vorausgegangen, bleibt für die Besteuerung der Witwen-/Witwer- oder Waisenrente der prozentuale Besteuerungsanteil für die Altersrente weiter maßgebend. Allerdings ist der Freibetrag auf der Basis der gezahlten Witwen-/Witwer- oder Waisenrente neu zu berechnen.
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