Erwerbs- und Berufsunfähigeitsrenten

Artikel bei Rentner

15-04-2005
Erwerbs- und Berufsunfähigeitsrenten Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsrenten werden gezahlt, wenn bei Versicherten vor Erreichen der Altersgrenze Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit eintritt. Der Anspruch auf Zahlung dieser Renten erlischt ab dem Zeitpunkt der Umwandlung in die Altersrente. Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsrenten sind also auf eine bestimmte Laufzeit beschränkt, und zwar auf den Zeitraum zwischen dem Beginn der Rente und dem Zeitpunkt der Umwandlung in die Altersrente. Anders als bis 2004 richtet sich der Besteuerungsanteil der Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung ab 2005 nach den gleichen Grundsätzen wie bei den Altersrenten. Sie unterliegen also mindestens zu 50 Prozent der Besteuerung (vgl. Tabelle auf Seite 16) Wird die Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrente später in eine Altersrente umgewandelt – z. B. mit Vollendung des 65. Lebensjahres, bleibt der für die Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsrente zugrunde gelegte prozentuale Besteuerungsanteil auch für die Besteuerung der Altersrente maßgebend. Nehmen Arbeitnehmende allerdings zunächst die Berufstätigkeit wieder auf und erhalten erst später Altersrente, ermittelt sich der Besteuerungsanteil für die nachfolgende Altersrente, indem vom Jahr des Beginns der Altersrente die Laufzeit der vorangegangenen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrente abgezogen wird. Mit diesem fiktiven Rentenbeginn kann der Besteuerungsanteil der auf Seite 16 stehenden Tabelle entnommen werden. Mindestens ist der Besteuerungsanteil von 50 Prozent maßgebend. Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrenten aus privaten Versicherungsverträgen sind – wie bereits nach bisher geltendem Recht – weiterhin mit einem besonderen Er-tragsanteil zu versteuern, der sich nach der voraussichtlichen Laufzeit der Rente richtet. So ist z. B. bei einer Laufzeit von drei Jahren ein Ertragsanteil von 2 Prozent, bei sechs Jahren von 7 Prozent maßgebend. Die unterschiedliche Besteuerung der gesetzlichen und der privaten Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrenten ist damit zu erklären, dass auch die Beiträge zu den Versicherungen steuerlich unterschiedlich behandelt werden.
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