Altersrente

Artikel bei Rentner

15-04-2005
Altersrente Mit Erreichen der Altersgrenze erhalten Arbeiterinnen und Arbeiter sowie Angestellte aufgrund ihrer bisherigen Beitragsleistungen zur Rentenversicherung eine lebenslängliche Altersrente. Zurzeit wird die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht. Bei Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen kann bereits mit Vollendung des 63. Lebensjahres die vorgezogene Altersrente gewährt werden. Frauen sowie Personen, die schwerbehindert oder berufsunfähig bzw. erwerbsunfähig oder arbeitslos sind, können unter bestimmten Voraussetzungen schon ab Vollendung des 60. Lebensjahres Altersrente (nach neuem Rentenrecht gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Rentenabschlägen) beziehen. Die Höhe des steuerpflichtigen Anteils der Rente richtet sich ab 2005 nicht mehr nach dem bei Beginn der Rente vollendeten Lebensjahr von Rentenberechtigten, sondern nach dem Jahr des Rentenbeginns (siehe Tabelle unten). Unter Beginn der Rente ist der Zeitpunkt zu verstehen, von dem an versicherungsrechtlich ein Rentenanspruch besteht. Auf den Zeitpunkt des Rentenantrags oder der Zahlung kommt es nicht an. Beispiel: Ein Arbeitnehmer ist im Jahr 2003 mit Vollendung des 63. Lebensjahres in Rente gegangen und erhält 920 Euro monatlich (= 11 040 Euro jährlich). Der steuerpflichtige Anteil der Rente im Jahr 2005 beträgt 5 520 Euro (50 % von 11 040 Euro). Unterstellt, die Rente erhöht sich im Jahr 2006 auf 940 Euro monatlich (= 11 280 Euro), beträgt der steuerpflichtige Anteil 5 640 Euro. Für den steuerfreien Teil wird in gleicher Höhe ein Freibetrag festgeschrieben, der in den folgenden Jahren von den Rentenzahlungen abge- Wird die Altersrente zunächst als Teilrente in Anspruch genommen, so ist der Rentenfreibetrag im Zeitpunkt der Gewährung der Vollrente neu zu berechnen.
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