Nachgelagerter Besteuerung?

Artikel bei Rentner

15-04-2005
Wichtiger Schwerpunkt des Alterseinkünftegesetzes ist der Übergang zur nachgelagerten Besteuerung von Altersbezügen mit einer weit reichenden Übergangsregelung für Altfälle und rentennahe Jahrgänge. Dies hat zur Folge, dass die Bezüge von Rentnern erst nach und nach – Neurentnerjahrgang für Neurentnerjahrgang – steuerpflichtig werden. Im Gegenzug werden die während der Erwerbsphase in die Altersvorsorge eingezahlten Beiträge für jeden Erwerbstätigen über die Jahre allmählich von der Einkommensteuer freigestellt, um spätere Doppelbesteuerungen zu vermeiden. Für alle die bereits Rente beziehen oder in 2005 erstmals Rente erhalten, bedeutet dies, dass die Renten zu 50 % der Besteuerung unterliegen. Für jeden neu hinzukommenden Rentnerjahrgang wird der steuerbare Anteil der Rente bis zum Jahr 2020 in Schritten von 2 Prozentpunkten auf 80 % und anschließend in Schritten von 1 Prozentpunkt bis zum Jahr 2040 auf 100 % angehoben.

Der sich nach Maßgabe dieser Prozentsätze ergebende steuerfrei bleibende Teil der Rente wird auf Dauer festgeschrieben. Für Personen, die im Jahr 2040 oder später in Rente gehen, unterliegt die Rente dann – unter Berücksichtigung der tariflichen und persönlichen Freibeträge (z.B. des so genannten Grundfreibetrags) – in voller Höhe der Besteuerung. Erstmals für diesen Rentenjahrgang werden Renten und Pensionen dann vollständig gleich behandelt.
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