Sonstige Steuern

Artikel bei Behinderte

15-04-2005
Sonstige Steuern Außer der Einkommen- und Lohnsteuer enthalten andere Steuerarten ebenfalls Steuererleichterungen für behinderte Menschen. Nachfolgend weitere Vergünstigungen: Kraftfahrzeugsteuer Schwerbehinderte Personen, die ein Kraftfahrzeug halten, können Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer oder Ermäßigung beantragen, solange das Fahrzeug nur im Zusammenhang mit ihrer Fortbewegung oder der Führung ihres Haushaltes benutzt wird. Von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist das Halten von Fahrzeugen durch schwerbehinderte Personen, die hilflos, blind oder außergewöhnlich gehbehindert sind. Die Behinderung ist durch einen Ausweis im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder des Artikels 3 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr mit dem Merkzeichen „H“, „Bl“ oder „aG“ nachzuweisen. Schwerbehinderte Personen mit Anspruch auf Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer, die ein schadstoffarmes Fahrzeug halten, sollten, solange dies gesetzlich möglich ist, die Steuerbefreiung wegen Schadstoffarmut wählen. Für diesen Zeitraum entfallen die Nutzungsbeschränkungen. Die Kraftfahrzeugsteuer ermäßigt sich um 50 v. H. für schwerbehinderte Personen, die infolge der Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder gehörlos sind. Als Nachweis für die Behinderung dient der vom Versorgungsamt nach den genannten Gesetzen auszustellende Ausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck in Verbindung mit dem Beiblatt ohne Wertmarke. Die Steuerermäßigung wird nicht gewährt, solange die schwerbehinderte Person das Recht zur unentgeltlichen Beförderung nach § 145 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch gegen Zahlung einer Eigenbeteiligung in Anspruch nimmt. Steuerbefreiung und -ermäßigung werden auf dem Fahrzeugschein vermerkt, die Steuerermäßigung außerdem auf dem Beiblatt zum Ausweis für schwerbehinderte Personen. Es ist sinnvoll, bereits bei der Zulassung des Fahrzeugs der Zulassungsstelle einen Hinweis auf die gewünschte Befreiung oder Ermäßigung zu geben. Das Finanzamt wird dann ohne weiteres Zutun der schwerbehinderten Person tätig werden. Damit wird vermieden, dass zunächst der volle Steuerbetrag festgesetzt wird, was unnötigen Aufwand und Zeitverzögerung verursachen würde. Umsatzsteuer Von der Umsatzsteuer befreit sind Umsätze blinder Unternehmerinnen und Unternehmer, die nicht mehr als zwei Arbeitnehmende beschäftigen. Nicht als Arbeitnehmende gelten Ehegatten, die minderjährigen Abkömmlinge, die Eltern von Blinden und Auszubildende. Die Steuerfreiheit gilt nicht für die Lieferungen von Mineralölen und Branntweinen, wenn Blinde für diese Erzeugnisse Mineralölsteuer oder Branntweinabgaben zu entrichten haben. Außerdem sind folgende Umsätze von anerkannten Blindenwerkstätten und anerkannten Zusammenschlüssen von Blindenwerkstätten umsatzsteuerfrei:
  • die Lieferung und die so genannte Entnahme von Blindenwaren und Zusatzwaren im Sinne des Blindenwarenvertriebsgesetzes und
  • die sonstigen Leistungen, soweit bei ihrer Ausführung ausschließlich Blinde mitgewirkt haben.
Der ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt für die Lieferung von Krankenfahrstühlen, Körperersatzstücken, orthopädischen Apparaten und anderen Vorrichtungen, die Funktionsschäden oder Gebrechen beheben sollen. Erbschaft- und Schenkungsteuer Der Erwerb durch Eltern, Adoptiveltern, Stiefeltern oder Großeltern des Erblas-sers/Schenkers bleibt von der Erbschaft-/Schenkungsteuer befreit, sofern dieser Erwerb zusammen mit dem übrigen Vermögen des Erwerbers 41 000 Euro nicht übersteigt und der Erwerber infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen und unter Berücksichtigung seiner bisherigen Lebensstellung als erwerbsunfähig anzusehen oder durch die Führung eines gemeinsamen Hausstandes mit erwerbsunfähigen oder in der Ausbildung befindlichen Abkömmlingen an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehindert ist. Übersteigt der Wert des Erwerbs zusammen mit dem übrigen Vermögen des Erwerbers den Betrag von 41 000 Euro, wird die Steuer nur insoweit erhoben, als sie aus der Hälfte des die Wertgrenze übersteigenden Betrages gedeckt werden kann. Durch die Steuerklasseneinteilung in § 15 ErbStG und die Höhe der persönlichen Freibeträge in § 16 ErbStG ist die Regelung aber nur für Erwerbe von Todes wegen durch Stiefeltern sowie für Schenkungen an den genannten Personenkreis von praktischer Bedeutung.
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