Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

Artikel bei Behinderte

15-04-2005
Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Berufstätige, deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt oder die bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 gleichzeitig in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind (Merkzeichen „G“ im Ausweis nach dem SGB IX), können für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte statt der Entfernungspauschale (0,30 Euro je Entfernungskilometer) die tatsächlichen Kosten für die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges ansetzen. Das Finanzamt berücksichtigt ohne besonderen Nachweis einen Kilometersatz von 0,60 Euro je Entfernungskilometer als Werbungskosten.
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