Pflege-Pauschbetrag

Artikel bei Behinderte

15-04-2005
Pflege-Pauschbetrag Steuerpflichtige können wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die ihnen durch die persönliche Pflege einer nicht nur vorübergehend hilflosen Person (Merkzeichen „H“ im Ausweis nach dem SGB IX oder Einstufung in Pflegestufe III nach dem SGB XI bzw. entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen) in der eigenen Wohnung oder in der Wohnung der pflegebedürftigen Person im Inland entstehen, anstelle der tatsächlichen Aufwendungen einen Pflege-Pauschbetrag von 924 Euro geltend machen, sofern sie für die Pflege keine Einnahmen – zum Beispiel aus der gesetzlichen oder einer privaten Pflegeversicherung – erhalten; Einnahmen in diesem Sinne liegen nicht vor, wenn das Pflegegeld unmittelbar zur Sicherung der erforderlichen Grundpflege sowie zur hauswirtschaftlichen Versorgung der hilflosen Person verwendet wird, zum Beispiel um eine andere Pflegeperson zu beschäftigen oder pflegenotwendige/-erleichternde Bedarfsgegenstände zu kaufen. Zu den schädlichen Einnahmen zählt auch nicht – unabhängig von der Verwendung – das von den Eltern eines behinderten Kindes für dieses Kind empfangene Pflegegeld. Der Pflege-Pauschbetrag wird nicht um die „zumutbare Belastung“ (siehe Seite 7) gekürzt; er wird auch dann in voller Höhe gewährt, wenn die hilflose Person nur während eines Teils des Kalenderjahrs gepflegt worden ist. Bei Pflege durch mehrere Personen im Kalenderjahr wird der Pflege-Pauschbetrag aber auf die Zahl der anspruchsberechtigten Pflegepersonen aufgeteilt.
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