Heimunterbringung

Artikel bei Behinderte

15-04-2005
Heimunterbringung Wenn die steuerpflichtige Person bzw. der Gatte oder die Gattin in einem Heim zur dauernden Pflege untergebracht ist und die Aufwendungen für die Unterbringung Kosten für Dienstleistungen enthalten, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind, können die Aufwendungen bis zum Höchstbetrag von 924 Euro im Kalenderjahr abgezogen werden. Sind Steuerpflichtige bzw. deren Gattinnen oder Gatten in einem Heim untergebracht, ohne pflegebedürftig zu sein, sind die vergleichbaren Aufwendungen bis zum Höchstbetrag von 624 Euro abziehbar. Die Höchstbeträge für die Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt oder wegen Heimunterbringung können bei Steuerpflichtigen und ihren Gattinnen oder Gatten insgesamt nur einmal abgezogen werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn wegen der Pflegebedürftigkeit eines der beiden Ehegatten eine gemeinsame Haushaltsführung nicht möglich ist.
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