Pauschbetrag und Einzelnachweis

Artikel bei Behinderte

15-04-2005
Pauschbetrag und Einzelnachweis In bestimmten Ausnahmefällen können nachgewiesene Aufwendungen neben den Pauschbeträgen berücksichtigt werden. Hierzu gehören zum Beispiel
  • außerordentliche Krankheitskosten, die durch einen akuten Anlass verursacht werden, zum Beispiel Kosten einer Operation,
  • Aufwendungen für eine Heilkur, die aufgrund eines vor Kurantritt ausgestellten amtsärztlichen Attestes durchgeführt wird (die ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung steht dem amtsärztlichen Attest gleich),
  • ein Aufwand für durch die Behinderung veranlasste unvermeidbare Fahrten mit dem eigenen Pkw von jährlich insgesamt 3 000 km mit einem Kilometersatz von 0,30 Euro bei einem Behinderungsgrad von mindestens 80. Bei geh- und stehbehinderten Menschen (Merkzeichen „G“ im Ausweis nach dem SGB IX) reicht ein Behinderungsgrad von mindestens 70 aus. Ein Aufwand für diese Fahrten von mehr als 3 000 km jährlich kann nur berücksichtigt werden, wenn nachgewiesen wird, dass diese Fahrten durch die Behinderung verursacht sind. Ist jemand so stark behindert, dass sie oder er sich außerhalb des Hauses nur mit Hilfe eines Kraftfahrzeuges bewegen kann (Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“ im Ausweis nach dem SGB IX), sind sowohl die Aufwendungen für durch die Behinderung veranlasste unvermeidbare Fahrten als auch für Freizeit-, Erholungs- und Besuchsfahrten bis zu 15 000 km jährlich mit einem Kilometersatz von 0,30 Euro abziehbar. Die tatsächliche Fahrleistung ist nachzuweisen
(z. B. anhand eines Fahrtenbuchs) oder zumindest glaubhaft zu machen. Eine höhere Fahrleistung als 15 000 km jährlich liegt in der Regel nicht mehr im Rahmen des Angemessenen und kann deshalb nicht berücksichtigt werden. Unter den gleichen Voraussetzungen können auch nachgewiesene oder glaubhaft gemachte Aufwendungen für Taxifahrten in angemessenem Umfang berücksichtigt werden. • Pflegekosten, die durch die Unterbringung eines behinderten Menschen in einem Pflegeheim, in der Pflegestation eines Altenheims, in einem Altenpflegeheim oder durch die Beschäftigung einer ambulanten Pflegekraft verursacht sind; diese Aufwendungen können wie Kosten einer Unterbringung in einem Krankenhaus berücksichtigt werden, wenn sie nicht bereits durch den einem hilflosen behinderten Menschen zustehenden erhöhten Pauschbetrag von 3 700 Euro und ggf. durch den Pauschbetrag für Heimunterbringung abgegolten sind. Die Aufwendungen sind allerdings um die Leistungen der sozialen und/oder einer privaten Pflegeversicherung zu kürzen. Ist wegen der pflegebedingten Heimunterbringung der private Haushalt aufgelöst worden, sind die berücksichtigungsfähigen Aufwendungen für das Pflegeheim wegen der sich ergebenden Einsparungen um einen Betrag von 7 680 Euro jährlich zu kürzen. Liegen die Voraussetzungen nur während eines Teils des Kalenderjahres vor, sind die anteiligen Beträge anzusetzen (1/360 pro Tag, 1/12 pro Monat). Aufwendungen zur Pflege können auch bei nahen Angehörigen berücksichtigt werden, soweit diese für den behinderten Menschen zwangsläufig die Kosten tragen müssen und soweit diese Kosten nicht durch den Pflege-Pauschbetrag abgegolten werden. Von den berücksichtigungsfähigen Aufwendungen zieht das Finanzamt noch die „zumutbare Belastung“ ab, die sich nach der Höhe des Einkommens, der Anzahl der Kinder und dem Familienstand richtet.
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