Pauschbetrag und Einzelnachweis
Artikel bei Behinderte
15-04-2005- außerordentliche Krankheitskosten, die durch einen akuten Anlass verursacht werden, zum Beispiel Kosten einer Operation,
- Aufwendungen für eine Heilkur, die aufgrund eines vor Kurantritt ausgestellten amtsärztlichen Attestes durchgeführt wird (die ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung steht dem amtsärztlichen Attest gleich),
- ein Aufwand für durch die Behinderung veranlasste unvermeidbare Fahrten mit dem eigenen Pkw von jährlich insgesamt 3 000 km mit einem Kilometersatz von 0,30 Euro bei einem Behinderungsgrad von mindestens 80. Bei geh- und stehbehinderten Menschen (Merkzeichen „G“ im Ausweis nach dem SGB IX) reicht ein Behinderungsgrad von mindestens 70 aus. Ein Aufwand für diese Fahrten von mehr als 3 000 km jährlich kann nur berücksichtigt werden, wenn nachgewiesen wird, dass diese Fahrten durch die Behinderung verursacht sind. Ist jemand so stark behindert, dass sie oder er sich außerhalb des Hauses nur mit Hilfe eines Kraftfahrzeuges bewegen kann (Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“ im Ausweis nach dem SGB IX), sind sowohl die Aufwendungen für durch die Behinderung veranlasste unvermeidbare Fahrten als auch für Freizeit-, Erholungs- und Besuchsfahrten bis zu 15 000 km jährlich mit einem Kilometersatz von 0,30 Euro abziehbar. Die tatsächliche Fahrleistung ist nachzuweisen
Artikel bei Behinderte
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- 15-04-2005Pauschbetrag und Einzelnachweis
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- 15-04-2005Sonstige Steuern
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