Pauschbetrag für behinderte Menschen

Artikel bei Behinderte

15-04-2005
Pauschbetrag für behinderte Menschen
Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die einem behinderten Menschen unmittelbar infolge seiner Behinderung entstehen, wird von den Einkünften ein Pauschbetrag abgezogen, der sich nach dem dauernden Grad der Behinderung richtet. Bei behinderten Menschen, deren Grad der Behinderung zwischen 25 und 45 liegt, ist eine Steuerermäßigung nur möglich, wenn
  • wegen der Behinderung entweder ein gesetzlicher Anspruch auf Rente oder andere laufende Bezüge besteht, oder
  • die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat, oder
  • die Behinderung auf einer typischen Berufskrankheit beruht.
Für Blinde oder andere behinderte Menschen, die infolge der Behinderung nicht nur vorübergehend so hilflos sind, dass sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang fremder Hilfe dauernd bedürfen (Hilflose), erhöht sich der jährliche Pauschbetrag auf 3 700 Euro (Merkzeichen „Bl“ oder „H“ im Ausweis nach dem SGB IX). Der erhöhte Pauschbetrag ist auch zu gewähren, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder Anleitung zu den genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung notwendig ist. Im Übrigen steht dem Merkzeichen „H“ die Einstufung als Person mit Schwerstpflegebedarf in Pflegestufe III nach dem SGB XI, dem Bundessozialhilfegesetz oder entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen gleich. Die Erfüllung dieser Voraussetzung ist durch Vorlage eines entsprechenden Bescheids nachzuweisen. Die Pauschbeträge sind Jahresbeträge. Sie werden auch dann in voller Höhe gewährt, wenn die Behinderung nicht während des gesamten Jahres bestanden hat. Ändert sich der Grad der Behinderung im Laufe eines Kalenderjahres, wird stets der höhere Pauschbetrag für das gesamte Jahr berücksichtigt. Treten bei einer Person mehrere Behinderungen aus verschiedenen Gründen (z. B. als Kriegs- und als Unfallschaden) auf, wird jeweils die Behinderung zu Grunde gelegt, die zum höchsten Pauschbetrag führt. Der Grad der Behinderung kann bei einem Behinderungsgrad von mindestens 50 nur durch einen Ausweis nach dem SGB IX oder durch einen Bescheid des zuständigen Versorgungsamtes nachgewiesen werden. Aufgrund dieser Unterlagen können die Pauschbeträge unter Umständen noch für zurückliegende Jahre gewährt und Steuerbescheide, in denen der Pauschbetrag noch nicht berücksichtigt ist, entsprechend geändert werden. Sie können den Pauschbetrag auch in Anspruch nehmen, wenn die Voraussetzungen bei Ihrer Ehegattin bzw. Ihrem Ehegatten vorliegen. Entsprechendes gilt für Ihre Kinder, für die Sie Kindergeld, einen Kinderfreibetrag oder einen Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf erhalten, sofern diese die Steuerermäßigung nicht selber in Anspruch nehmen.
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