Wie hoch ist die Steuer?

Artikel bei Erben und Schenken

15-04-2005
Wie hoch ist die Steuer? Der Steuersatz ist abhängig von der Höhe des Erwerbs und der Steuerklasse des Erwerbers. Die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) wird nach folgendem Vomhundertsatz erhoben: Wert des steuerpflichtigen Erwerbs Vomhundertsatz
(§ 10 ErbStG*) bis einschließlich in der Steuerklasse
Euro I II III
52.000 € 7 12 17
256.000 € 11 17 23
512.000 € 15 22 29
5.113.000 € 19 27 35
12.783.000 € 23 32 41
25.565.000 € 27 37 47
über 25.565.000 € 30 40 50 * Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz Um zu verhindern, dass aufgrund der Freibeträge und der geringeren Steuersätze bei kleineren Erwerben Vermögen nach und nach in Teilbeträgen verschenkt wird, ist im Gesetz geregelt, dass alle innerhalb von zehn Jahren von einer Person empfangenen Vermögensvorteile zusammenzurechnen sind. Die früheren Erwerbe werden dabei jeweils mit ihrem früheren Wert dem Letzterwerb hinzugerechnet. Wertveränderungen in der Zwischenzeit spielen keine Rolle. Hat eine frühere Schenkung bereits zu einer Steuerzahlung geführt, zieht das Finanzamt von der Steuer für den Gesamterwerb die Steuer ab, die auf die frühere Schenkung entfällt. Eine Steuererstattung ist jedoch ausgeschlossen. Enthält der steuerpflichtige Erwerb von natürlichen Personen der Steuerklassen II und III inländisches Betriebsvermögen, inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder bestimmte Anteile an inländischen Kapitalgesellschaften, ist von der tariflichen Steuer ein Entlastungsbetrag abzuziehen. Dieser Vorteil entfällt aber mit Wirkung für die Vergangenheit, soweit der Erwerber innerhalb von fünf Jahren über das begünstigte Vermögen begünstigungsschädlich verfügt, das heißt insbesondere es veräußert oder den Betrieb aufgibt. Von einer Steuerfestsetzung sehen die Finanzämter ab, wenn die Steuer im Einzelfall 50 Euro nicht übersteigt. Gehört zum Erwerb Betriebsvermögen oder land- und forstwirtschaftliches Vermögen, kann die Steuer auf Antrag bis zu zehn Jahren gestundet werden, wenn dies zur Erhaltung des Betriebes notwendig ist. Bei Erwerben von Todes wegen erfolgt diese Stundung zinslos; für die übrigen Fälle belaufen sich die Stundungszinsen auf 6 v. H. jährlich.  
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