Wie hoch ist die Steuer?
Artikel bei Erben und Schenken
15-04-2005(§ 10 ErbStG*) bis einschließlich in der Steuerklasse
Euro I II III
52.000 7 12 17
256.000 11 17 23
512.000 15 22 29
5.113.000 19 27 35
12.783.000 23 32 41
25.565.000 27 37 47
über 25.565.000 30 40 50 * Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz Um zu verhindern, dass aufgrund der Freibeträge und der geringeren Steuersätze bei kleineren Erwerben Vermögen nach und nach in Teilbeträgen verschenkt wird, ist im Gesetz geregelt, dass alle innerhalb von zehn Jahren von einer Person empfangenen Vermögensvorteile zusammenzurechnen sind. Die früheren Erwerbe werden dabei jeweils mit ihrem früheren Wert dem Letzterwerb hinzugerechnet. Wertveränderungen in der Zwischenzeit spielen keine Rolle. Hat eine frühere Schenkung bereits zu einer Steuerzahlung geführt, zieht das Finanzamt von der Steuer für den Gesamterwerb die Steuer ab, die auf die frühere Schenkung entfällt. Eine Steuererstattung ist jedoch ausgeschlossen. Enthält der steuerpflichtige Erwerb von natürlichen Personen der Steuerklassen II und III inländisches Betriebsvermögen, inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder bestimmte Anteile an inländischen Kapitalgesellschaften, ist von der tariflichen Steuer ein Entlastungsbetrag abzuziehen. Dieser Vorteil entfällt aber mit Wirkung für die Vergangenheit, soweit der Erwerber innerhalb von fünf Jahren über das begünstigte Vermögen begünstigungsschädlich verfügt, das heißt insbesondere es veräußert oder den Betrieb aufgibt. Von einer Steuerfestsetzung sehen die Finanzämter ab, wenn die Steuer im Einzelfall 50 Euro nicht übersteigt. Gehört zum Erwerb Betriebsvermögen oder land- und forstwirtschaftliches Vermögen, kann die Steuer auf Antrag bis zu zehn Jahren gestundet werden, wenn dies zur Erhaltung des Betriebes notwendig ist. Bei Erwerben von Todes wegen erfolgt diese Stundung zinslos; für die übrigen Fälle belaufen sich die Stundungszinsen auf 6 v. H. jährlich.
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