Mein Testament

Artikel bei Erben und Schenken

15-04-2005
Mein Testament Zu meinen Erben setze ich meine Kinder Fritz und Maria zu gleichen Teilen ein. Fritz soll mein Grundstück Sonnenstraße 7 in Düsseldorf und die Briefmarkensammlung erhalten, Maria mein Grundstück Rosenweg 11 in Duisburg und meinen gesamten Schmuck. Düsseldorf, den 23.11.2000 Klara Müller Sie können eine Person als Alleinerbe einsetzen oder bestimmen, dass mehrere Personen zu bestimmten Anteilen Erben werden sollen. Für die Aufteilung des Nachlasses zwischen mehreren Miterben können im Testament genaue Bestimmungen festgelegt werden, die für die Miterben bei der Nachlassauseinandersetzung verbindlich sind. Soll der Verbleib des Vermögens über mehrere Generationen oder verschiedene Erben nacheinander gesteuert werden, kann so genannte Vor-und Nacherbschaft angeordnet werden. Der eingesetzte Vorerbe wird Erbe des Erblassers, allerdings nur für eine begrenzte Zeit. Nach Ablauf einer bestimmten Zeit oder dem Eintritt einer bestimmten Bedingung (zum Beispiel der Geburt oder dem Tod eines Menschen) fällt das Erbe des Erblassers an den Nacherben. Der Vorerbe ist gewissen Verfügungsbeschränkungen unterworfen, um sicherzustellen, dass der Nacherbe den Nachlass auch erhält. Von den Verfügungsbeschränkungen kann der Vorerbe im Testament nur teilweise befreit werden. Eheleute setzen sich häufig in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmen, dass nach dem Tod des überlebenden Ehegatten Dritte, in der Regel die gemeinsamen Kinder, das Vermögen beider Eheleute erben sollen (so genanntes Berliner Testament). Der überlebende Ehegatte kann in diesem Fall als Vollerbe über den Nachlass frei verfügen, er ist an keine Beschränkungen gebunden. Die Kinder sind als Schlusserben nicht Erben des zuerst versterbenden, sondern nur Erben des zuletzt versterbenden Elternteils. Für den Fall, dass der zunächst berufene Erbe schon vor dem Erbfall stirbt oder er die Erbschaft ausschlägt, kann ein „Ersatzerbe“ eingesetzt werden.   Jemand, der als gesetzlicher Erbe in Betracht kommt, kann „enterbt“, d. h. von der Erbfolge ausgeschlossen werden. Dabei sind etwaige Pflichtteilsrechte zu beachten: Bestimmte Personen, die an sich zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören, gehen auch dann nicht völlig leer aus, wenn sie im Testament nicht erwähnt werden. Den Abkömmlingen, den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers steht der so genannte Pflichtteil zu, d. h. sie haben einen Anspruch gegen den oder die Erben auf Zahlung eines Geldbetrages in Höhe des Wertes des halben gesetzlichen Erbteils. Dieser Anspruch steht nur demjenigen zu, der ohne die Errichtung eines Testamentes gesetzlicher Erbe geworden wäre. Eine Entziehung des Pflichtteils ist nur in ganz besonderen Ausnahmefällen möglich. In einem Testament können auch so genannte Vermächtnisse ausgesetzt werden, das heißt bestimmten Personen (Vermächtnisnehmern) können einzelne Gegenstände aus dem Nachlass oder auch eine aus dem Nachlass zu zahlende Geldsumme zugewendet werden, ohne sie als Erben einzusetzen. Der Vermächtnisnehmer erwirbt dann einen Anspruch gegen die Erben auf Überlassung der Gegenstände oder Zahlung der Geldsumme. Es ist auch möglich, im Testament den Erben oder Vermächtnisnehmern bestimmte Auflagen zu erteilen, z. B. das Grab des Erblassers in bestimmter Weise zu pflegen. Ferner kann Testamentsvollstreckung angeordnet und ein Testamentsvollstrecker ernannt werden, der den Nachlass für die Erben zu verwalten hat. Schließlich können im Testament auch Anordnungen über den Ort und die Art der Bestattung getroffen werden. Abschließend soll noch auf einige Punkte hingewiesen werden, die nach dem Erbfall zu beachten sind:
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