Testierfähigkeit

Artikel bei Erben und Schenken

15-04-2005
Testierfähigkeit Testierfähig ist (d. h. ein Testament errichten kann) jede volljährige Person, wenn sie nicht infolge einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen einer Bewusstseinsstörung außer Stande ist, die Bedeutung ihrer Willenserklärung zu erkennen und dementsprechend zu handeln. Die gerichtliche Anordnung einer Betreuung wirkt sich für sich genommen auf die Testierfähigkeit des Betreuten nicht aus. Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können – auch ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters – ein Testament errichten, allerdings nur vor einem Notar. Minderjährige unter 16 Jahren sind testierunfähig.
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