Gewillkürte Erbfolge

Artikel bei Erben und Schenken

15-04-2005
Gewillkürte Erbfolge Wer eine vom Gesetz abweichende Regelung treffen will, kann durch Errichtung eines Testamentes oder durch Abschluss eines Erbvertrages (zur Niederschrift eines Notars) anderweitig über seinen Nachlass bestimmen. Während testamentarische Anordnungen grundsätzlich jederzeit frei widerrufen werden können, kann sich der Erblasser von den im Erbvertrag getroffenen Verfügungen nur noch ganz ausnahmsweise einseitig lösen. Sinnvoll kann der Abschluss eines Erbvertrages zum Beispiel dann sein, wenn ein Unternehmer seinen Betrieb einer Nichte als Alleinerbin hinterlassen will und die Nichte schon zu Lebzeiten des Unternehmers im Betrieb mitarbeiten soll. Sie kann sich nach Abschluss des Erbvertrages darauf verlassen, dass sie tatsächlich alleinige Erbin wird. Am sichersten ist es, auch das Testament zur Niederschrift eines Notars zu errichten, der über die rechtlichen Möglichkeiten, wie Ihre Vorstellungen am Besten zu verwirklichen sind, ebenso beraten kann wie über die steuerlichen Folgen der geplanten Maßnahmen. Dessen Inanspruchnahme kostet zwar Gebühren, wobei die Höhe sich nach dem so genannten Geschäftswert richtet, d. h. nach der gegenwärtigen Höhe des Vermögens, über das in dem Testament verfügt wird. Es ist aber zu bedenken, dass ein notarielles Testament später oftmals die Erteilung eines Erbscheins entbehrlich macht, die wesentlich teurer sein kann. Notarielle Testamente werden beim Amtsgericht hinterlegt. Man kann seinen letzten Willen auch selbst niederschreiben. Ein solches eigenhändiges Testament muss von Anfang bis Ende handschriftlich geschrieben und unterschrieben sein. Die Angabe von Ort und Datum sollte nicht vergessen werden. Das Testament sollte zur Vermeidung von Verwechslungen mit Vor- und Familiennamen unterschrieben werden. Erklärungen, die nach der Unterschrift hinzugefügt werden, müssen nochmals unterschrieben werden, sonst sind sie ungültig. Auch eigenhändige Testamente können bei einem frei zu wählenden Amtsgericht hinterlegt werden, um ihre sichere Aufbewahrung bis zum Tod und das baldige Auffinden nach dem Erbfall zu gewährleisten. Die Hinterlegung ist gebührenpflichtig.
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