Erbrecht des Ehegatten
Artikel bei Erben und Schenken
15-04-2005Tritt gesetzliche Erbfolge ein, erhält der überlebende Ehegatte, wenn die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebten, d. h. wenn kein anderer Güterstand (Gütertrennung, Gütergemeinschaft) ausdrücklich vereinbart wurde, die Hälfte des Nachlasses. Die andere Hälfte verteilt sich auf die Erben erster Ordnung (Kinder, Enkelkinder, Urenkel usw.). Neben Erben der zweiten Ordnung (Eltern, Geschwistern, Neffen und Nichten) und neben Großeltern des Erblassers bekommt der Ehegatte drei Viertel. Alleinerbe ist er nur, wenn weder Verwandte der ersten oder zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden sind. Haben die Eheleute eine ausdrückliche Güterstandsvereinbarung getroffen, so gelten andere Regeln.
Unabhängig vom Güterstand erhält der Ehegatte als Voraus die Haushaltsgegenstände und Hochzeitsgeschenke, wenn er neben Verwandten der ersten Ordnung erbt allerdings nur, soweit er sie zur Führung eines angemessenen Haushaltes benötigt.
Der geschiedene Ehegatte hat weder ein Erbrecht noch einen Anspruch auf den Voraus.
Bei der Gütertrennung bekommt der Ehegatte immer gleiche Teile wie die Kinder. Mit einem Kind also 1/2 oder mit zwei Kindern 1/3. Bei mehreren Kindern wenigstens 1/4 . Eine Ehe wird vorausgesetzt. Falls ein Erblasser eine Scheidung einreicht und sie wird berechtigt eingereicht oder sogar von der anderen Seite bejaht, steht dem Ehegatten keine Erbschaft zu.
Falls ein Ehegatte kein Erbe wird, steht ihm ein Teil aus dem Zugewinnausgleichanspruch oder Pflichtteil zu.
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