Erbrecht des Ehegatten

Artikel bei Erben und Schenken

15-04-2005
Erbrecht des Ehegatten Neben den Verwandten ist der Ehegatte des Erblassers dessen gesetzlicher Erbe. Die Höhe seines Erbteils hängt davon ab, welcher Güterstand in der Ehe gegolten hat und welche Verwandten neben ihm erben. Kinderlose Ehepaare sind häufig der Meinung, nach dem Tod eines Ehepartners sei der überlebende Teil automatisch Alleinerbe. Das ist aber nicht richtig, auch Eltern, Geschwister, Neffen und Nichten, eventuell sogar die Großeltern des Erblassers erben mit. Wenn Sie mit dieser gesetzlichen Regelung nicht einverstanden sind, müssen Sie ein Testament machen oder einen Erbvertrag abschließen!

Tritt gesetzliche Erbfolge ein, erhält der überlebende Ehegatte, wenn die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebten, d. h. wenn kein anderer Güterstand (Gütertrennung, Gütergemeinschaft) ausdrücklich vereinbart wurde, die Hälfte des Nachlasses. Die andere Hälfte verteilt sich auf die Erben erster Ordnung (Kinder, Enkelkinder, Urenkel usw.). Neben Erben der zweiten Ordnung (Eltern, Geschwistern, Neffen und Nichten) und neben Großeltern des Erblassers bekommt der Ehegatte drei Viertel. Alleinerbe ist er nur, wenn weder Verwandte der ersten oder zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden sind. Haben die Eheleute eine ausdrückliche Güterstandsvereinbarung getroffen, so gelten andere Regeln.


Unabhängig vom Güterstand erhält der Ehegatte als „Voraus“ die Haushaltsgegenstände und Hochzeitsgeschenke, wenn er neben Verwandten der ersten Ordnung erbt allerdings nur, soweit er sie zur Führung eines angemessenen Haushaltes benötigt.

Der geschiedene Ehegatte hat weder ein Erbrecht noch einen Anspruch auf den „Voraus“.


Bei der Gütertrennung bekommt der Ehegatte immer gleiche Teile wie die Kinder. Mit einem Kind also 1/2 oder mit zwei Kindern 1/3. Bei mehreren Kindern wenigstens 1/4 . Eine Ehe wird vorausgesetzt. Falls ein Erblasser eine Scheidung einreicht und sie wird berechtigt eingereicht oder sogar von der anderen Seite bejaht, steht dem Ehegatten keine Erbschaft zu.


Falls ein Ehegatte kein Erbe wird, steht ihm ein Teil aus dem Zugewinnausgleichanspruch oder Pflichtteil zu.








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