Erbrecht der Verwandten

Artikel bei Erben und Schenken

15-04-2005
Erbrecht der Verwandten Zu den gesetzlichen Erben gehören in erster Linie die Verwandten des Erblassers. Um die Reihenfolge festzulegen, in denen sie zu Erben berufen sind, teilt das Gesetz die Verwandten in verschiedene Ordnungen ein und bestimmt, dass die jeweils nähere Ordnung alle entfernteren Ordnungen von der Erbfolge ausschließt. Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers, d. h. seine Kinder, Enkel, Urenkel usw. . Näher verwandte Abkömmlinge schließen entferntere von der Erbfolge aus: Solange zum Beispiel ein Kind des Erblassers zur Zeit des Erbfalls lebt, sind die durch es mit dem Erblasser verwandten Enkel und Urenkel von der Erbfolge ausgeschlossen. Ist ein Kind bereits vor dem Erbfall verstorben, so treten seine Abkömmlinge an seine Stelle. Hinterlässt ein Erblasser mehrere Kinder, so erben sie zu gleichen Teilen; der Anteil eines vorverstorbenen Kindes geht auf seine Abkömmlinge über. Nichteheliche Kinder behandelt das Erbrecht beim Tod der Mutter von je her wie eheliche Kinder. Komplizierter stellt sich die Rechtslage nach dem Tod des Vaters dar. Erst seit dem 1. April 1998 werden nichteheliche Kinder für danach eintretende Erbfälle uneingeschränkt gesetzliche Erben auch ihres Vaters. Von diesem Grundsatz gibt es eine Ausnahme, die nur die alten Bundesländer betrifft: Nicht erbberechtigt sind die nichtehelichen Kinder, die vor dem 1. Juli 1949 geboren wurden. Vor dem 1. April 1998 beerbten nichteheliche Kinder ihren Vater nur dann, wenn sie nach dem 30. Juni 1949 geboren wurden und der Erbfall nach dem 30. Juni 1970 eingetreten war. Neben ehelichen Halbgeschwistern und der Ehefrau des verstorbenen Vaters wurden sie allerdings nicht Mitglieder der Erbengemeinschaft. Anstelle des Erbrechts stand ihnen ein so genannter Erbersatzanspruch zu, d. h. sie hatten gegen die Erben des Vaters lediglich einen Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages, der dem Wert des ihnen an sich zustehenden Erbteils entsprach. Im Alter zwischen 21 und 27 Jahren konnten nichteheliche Kinder von ihrem Vater schon zu dessen Lebzeiten den so genannten vorzeitigen Erbausgleich verlangen, nach dessen Durchführung alle weiteren Ansprüche nach dem Tode des Vaters entfielen. Nach dem Recht der ehemaligen DDR konnten nichteheliche Kinder ihren Vater bereits vor dem 1. April 1998 uneingeschränkt beerben. Voraussetzung für die Erbberechtigung nichtehelicher Kinder nach dem Vater ist in jedem Fall, dass die Vaterschaft wirksam anerkannt oder gerichtlich festgestellt worden ist. Für Adoptivkinder gilt: Ein Kind, das minderjährig von dem Erblasser adoptiert worden ist, erbt wie ein leibliches Kind, wenn die Adoption nach dem 1. Januar 1977 in Deutschland erfolgt ist. War das Kind am 1. Januar 1977 minderjährig oder wurde die Adoption vor diesem Stichtag oder im Ausland durchgeführt, gelten ebenso Besonderheiten wie bei der Adoption Volljähriger. In diesen Fällen empfiehlt es sich, wegen Einzelfragen zur gesetzlichen Erbfolge rechtskundige Beratung in Anspruch zu nehmen. Stiefkinder gehören nicht zu den gesetzlichen Erben. Stiefeltern erben auch nichts von ihren Stiefkindern. Wer einem Stiefkind oder den Stiefeltern nach seinem Tode etwas zukommen lassen will, kann sie in seinem Testament oder einem Erbvertrag bedenken. Sind keine Verwandten der ersten Ordnung vorhanden, erben die Verwandten der zweiten Ordnung. Das sind zu gleichen Teilen die Eltern des Erblassers. Ist ein Elternteil bereits verstorben, so treten an seine Stelle seine Abkömmlinge, d. h. die Geschwister, eventuell die Nichten und Neffen des Erblassers. Hat der verstorbene Elternteil keine Abkömmlinge, so erbt der überlebende Elternteil (oder dessen Abkömmlinge) allein.
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